Arbeit

1 Jahr Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz



Am 18.08.2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten und findet somit auch im Arbeitsrecht Anwendung. Insbesondere in mittelständischen Unternehmen und Kleinbetrieben werden die Anforderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes noch nicht oder nur unzureichend berücksichtigt. Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer über die Gesetzesbestimmungen informieren und Benachteiligungen unterlassen.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, ethnischer Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung sowie des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Das LAG Baden-Württemberg hat erstmals Bilanz gezogen. Seit in Krafttreten des AGG berührten 109 Klagen, von denen 64 bereits erledigt sind, Vorschriften des AGG. Arbeitnehmer haben bereits häufig erfolgreich gegen Benachteiligungen geklagt. So haben Arbeitnehmerinnen  vor dem Arbeitsgericht Hamburg den selben Lohn erstritten wie ihre männlichen Kollegen.

Die Gerichte mussten sich allerdings auch schon mit Missbrauchsversuchen des Gesetzes beschäftigen. Vermeintliche Bewerber erstritten teils mit, teils ohne Erfolg Schadensersatz von Arbeitgebern, die Stellen geschlechtsspezifisch ausgeschrieben hatten.Weitere Informationen  und  Quellen im Internet zum Thema finden Sie auf   www.1a-broker.de <<Arbeitsmarkt Informationen>>


Kontaktperson : Burkhard Klein
E-Mail : bklein2002@web.de

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