Recht

Amtsgericht Mettmann und Spam


Man mag es kaum glauben, dass ein Amtsrichter des Amtsgerichts Mettmann eine Klage abgewiesen hat, mit der Ansprüche wegen unerlaubtem E-Mail-Spam geltend gemacht wurden. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass kein Unterlassungsanspruch bestehe, weil Spam rechtlich zulässig sei.

Das will der abgewiesene Kläger aus nachvollziehbaren Gründen nicht hinnehmen. Er macht jetzt sämtliche ihm entstandenen Kosten als Schadensersatz bei dem Bundesministerium der Justiz geltend, denn die Europäische Union hatte in einer Richtlinie (Artikel 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58) bestimmt, dass Direktwerbung per elektronischer Post nur bei Einwilligung des Empfängers gestattet werden soll. Zur Umsetzung in nationales deutsches Recht bestand gemäß § 17 Abs. 1 der Richtlinie eine Frist bis zum 31.10.2003.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt aus Wülfrath, argumentiert nachvollziehbar, dass das Urteil des Amtsgerichts Mettmann so nicht hätte ausfallen können, wenn die Richtlinie fristgemäß umgesetzt worden wäre.

Man wird bei www.strafjurist.de , einem WebLog des Rechtsanwalts und Fachanwalts für Strafrecht Werner Siebers aus Braunschweig ( www.rechtsanwalt-siebers.de ) weiter erfahren, was aus der Sache wird.

In diesem Zusammenhang sei noch auf www.vier-strafverteidiger.de hingewiesen.


Firmenname : Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Werner Siebers
Kontaktperson : Werner Siebers
Tel : 0700 88887888
E-Mail : rawsiebers@aol.com






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