Ein Schöffengerichtsvorsitzender am AG Plauen hat nach einer Fortbildung seine Rechtsmeinung entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der Frage der Anwendung eines sogenannten "minder schweren Falles" bei § 29 a Abs. 2 BtMG für Cannabisprodukte im Hinblick auf deren mindere Gefährlichkeit zu Lasten eines Angeklagten geändert.
Der Verteidiger, Rechtsanwalt Herbert Posner aus Plauen, ist dagegen weiterhin der Auffassung, dass auch zukünftig in der Regel eine Unterscheidung der
Drogen nach ihrer Art vorzunehmen ist, wenn nicht Besonderheiten hinzutreten, also dass dann der geringere Strafrahmen des minderschweren Falles heranzuziehen ist.
Leider das Schöffengericht den gesetzlich für solche Fälle vorgesehenen Weg, das laufende Verfahren auszusetzen und eine Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht zu schreiben,
nicht gewählt, so dass nunmehr das OLG Dresden in der Sache über die Sprungrevision des Angeklagten zu entscheiden hat.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Werner Siebers aus Braunschweig, Präsident der Bundesvereinigung der Fachanwälte für Strafrecht e.V., teilt mit, dass die Bundesvereinigung die Rechtsmeinung des Amtsrichters für abwegig hält und hofft mit Rechtsanwalt Posner, dass das OLG Dresden entsprechend korrigierend eingreift.