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Ausstattungsmerkmal vom neuen Pfändungsschutzkonto
Ab dem 1. Juli 2010 wird in Deutschland ein neues Pfändungsschutzkonto eingeführt. Das Pfändungsschutzkonto, auch P-Konto genannt, ist ein besonderes Girokonto, denn hierbei kann ein Schuldner im Falle einer Pfändung frei über den monatlichen pfändungsfreien Betrag verfügen. Das Pfändungsschutzkonto verfügt über besondere Ausstattungsmerkmale. Zu ihnen gehört beispielsweise, dass ein P-Konto nur nach einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut eingerichtet werden kann. Ferner ist es nur möglich, ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln und jeder Verbraucher kann auch nur ein Pfändungsschutzkonto haben. Wer mehr als nur ein Pfändungsschutzkonto eröffnet, macht sich damit sogar strafbar. Des Weiteren ist es nur möglich, ein Einzelkonto als P-Konto zu führen. Gemeinschaftskonten können nicht auf das neue Pfändungsschutzkonto umgestellt werden. In Anspruch nehmen können das P-Konto in Deutschland alle Arbeitnehmer oder Empfänger von Sozialleistungen sowie natürliche Personen mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit. Ferner sollte man wissen, dass ein einmal auf ein Pfändungsschutzkonto umgestelltes Girokonto nicht wieder zu einem herkömmlichen Girokonto umgewandelt werden kann. Grundsätzlich muss die Bank das Pfändungsschutzkonto nicht als kostenfreies Konto anbieten, sodass die üblichen Bankpreise für Girokonten in Rechnung gestellt werden können. Daher sollte man sich nicht auf das erstbeste Angebot einlassen, sondern auch hier einen Vergleich anstellen. Sehr viele Informationen zu diesem Thema kann man im Internet bekommen. Über die Suchmaschinen findet man sich hier schnell zurecht. Sie ersetzten aber niemals das persönliche Beratungsgespräch mit einem Fachmann. Hierzu kann man sich im ersten Schritt z.B. an seine Hausbank wenden, die gern zu diesem Thema berät und Auskunft gibt.
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