Dienstleistungen

Besondere Leistungen bei Unfällen in der Freizeit



Wer in seiner Freizeit verunglückt, kann normalerweise nur Ansprüche gegen seine Krankenkasse oder eine eventuell abgeschlossene private Unfallversicherung geltend machen. In manchen Fällen aber kann auch für Unfälle, die nicht im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit stehen, der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in An¬spruch genommen werden. Dies ist schon deshalb wichtig, weil die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung oftmals deutlich bes¬ser sind als die der Krankenkassen.
Die gesetzliche Unfallversicherung kann für Unglücksfälle in der Freizeit immer dann in Anspruch genommen werden, wenn sich der Unfall während einer ehrenamtlichen Tätigkeit ereignet. Wer als Vor¬stand eines eingetragenen Vereins oder z. B. als ehrenamtlicher Fu߬balltrainer während seiner ehrenamtlichen Tätigkeit, auf dem Weg dorthin oder auf dem Rückweg von dieser Tätigkeit nach Hause ver¬unglückt, kann dieselben Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversi-cherung beanspruchen wie bei einem Arbeitsunfall. Diese Leistungen werden gegebenenfalls sogar zusätzlich bzw. ergänzend zu denen ei¬
ner eventuell bestehenden privaten Unfallversicherung fällig. Den An¬spruch auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hat das Bundessozialgericht noch weiter gefaßt (AZ 2 RU 60/89). Danach kann der Versicherungsschutz immer dann beansprucht werden, wenn der Betroffene mit seinem Handeln dem Allgemeinwohl dient. Dies kann die Verfolgung eines Straftäters, es kann aber auch eine Hilfelei¬stung für andere bei Unfällen oder Pannen sein, bei der man selbst verunglückt oder sich verletzt.
Aber auch dann, wenn die in der Freizeit verrichtete und für den Unfall ausschlaggebende Tätigkeit in direktem Zusammenhang mit der eigenen Berufstätigkeit steht, kann eine Haftung der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben sein. Wer z. B. seine Arbeitskleidung zu Hause reinigt und dabei verunglückt, kann die Leistungen der Unfallversicherung in gleicher Form in Anspruch nehmen wie bei einem Unfall am Arbeitsplatz (Bundessozialgericht, AZ 2 RU 6/ 89). In dem verhandelten Fall hatte ein Automechaniker seine ver¬schmutzte Arbeitskleidung zu Hause mit Benzin reinigen wollen. Dabei hatten sich Dämpfe gebildet und entzündet. Die schweren Verletzungen des Mannes stufte das Bundessozialgericht als Arbeits¬unfall ein.
Besondere Umstände können auch dazu führen, daß für einen Frei¬zeitunfall die gesetzliche Unfallversicherung einer Berufsgenossen¬schaft zahlen muß, mit der man noch nie vorher zu tun hatte. Ein Beispiel dafür liefert ein Fall, der vor dem Bayerischen Landessozial¬gericht verhandelt wurde (AZ L 3 U 225/86). Verunglückt war eine Frau, die in ihrer Freizeit eine Möbellieferung erhalten sollte. Weil der Fahrer des Möbelhauses keine Hilfe hatte und das Möbelstück allein nicht tragen konnte, bot die Frau ihre Hilfe an. Dabei stürzte sie und verletzte sich schwer. Das Landessozialgericht in München verpflichtete später die Berufsgenossenschaft des Möbelhauses, die Kosten der Unfallfolgen zu übernehmen. Begründung: Der Transport der Möbel wäre frei Haus vereinbart worden, folglich hätte er durch Mitarbeiter des Möbelhauses erfolgen müssen. Weil dies nicht gesche¬hen und die Frau quasi für das Möbelhaus tätig geworden sei, habe sie wie ein Mitarbeiter des Möbelhauses Anspruch auf den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.

Kontaktperson : Philipp Rüger
E-Mail : philipp.rueger@one-internet.de

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