Wirtschaft

BU Rente



Noch vor wenigen Jahren gab es in der gesetzlichen Rentenversicherung auch die Möglichkeit einer BU Rente, doch diese Rente wegen Berufsunfähigkeit wurde prinzipiell seit dem 01.01.2001 abgeschafft. Es gibt jedoch noch Ausnahmen. So können auch heute noch BU Renten bewilligt werden, wenn die Person vor dem 01.01.1961 geboren wurde. Für die später Geborenen hat diese Rente einen neuen Namen erhalten, man spricht dann von der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Eine weitere Ausnahme für den Fortbestand einer BU Rente ist, wenn die betreffende Person diese Rente bereits vor dem 31.12.2000 bezogen hat. Auch diese Person kommt nach wie vor in den Genuss der Rente wegen Berufsunfähigkeit mit allen Vorteilen.

Ein wesentlicher Unterschied zwischen der BU Rente und der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit liegt darin, dass eine Berufsunfähigkeit nicht automatisch auch eine verminderte Erwerbsfähigkeit zur Folge hat. In einem solchen Fall wird seitens des Rententrägers geprüft, ob der Versicherte noch auf dem freien Arbeitsmarkt für andere Tätigkeiten vermittelbar ist. Das bedeutet, wenn der Versicherte zwar seinen Beruf selbst nicht mehr ausüben kann, dafür aber einer anderen Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt nachgehen kann und das für mindestens sechs Stunden täglich, dann liegt nach heutigem Ermessen keine Berufsunfähigkeit vor. Demnach wird dann auch keine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt. Eine solche Tätigkeit muss der Bezieher einer BU Rente nicht ausüben. Wenn in einem der oben beschriebenen Ausnahmefälle eine Berufsunfähigkeit vorliegt, dann hat der Versicherte auch einen Anspruch auf die Leistung des Rententrägers. Eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt, die nichts mehr mit den Kenntnissen und Fähigkeiten des Versicherten zu tun hat, ist in solchen Fällen nicht auszuüben (BU vor dem 31.12.2000 erreicht).

Kontaktperson : Thomas Mücke
E-Mail : thomas-internet atttt freenet.de

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