Das Bundesverfassungsgericht hat am 26.10.2005 entschieden: Legt ein Beschuldigter gegen einen außer Vollzug gesetzten Haftbefehl (Haftverschonungsbeschluss) Beschwerde ein mit dem Ziel, den Haftbefehl zu beseitigen, darf das Rechtsmittelgericht die vom Ausgangsgericht gewährte Haftverschonung nur widerrufen, wenn sich die Umstände verändert haben.
Die angegriffene Entscheidung machte den Eindruck, dass hier einem Beschuldigten, der nur sein gutes Recht eines weiteren Rechtsmittels ausnutzen wollte, einfach gezeigt werden sollte, dass man gefälligst zufrieden zu sein hat, wenn man schon ein wenig von seinem Recht bekommen hat und dass man sanktioniert wird, wenn man sein ganzes Recht einfordert.
Die in der Bundesvereinigung der Fachanwälte für Strafrecht e.V. zusammengeschlossenen Rechtsanwälte apellieren an alle Kollegen, solche zweifelhaften Entscheidungen von Oberlandesgerichten grundsätzlich auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen. Siehe auch
http://www.jurablogs.com/meldungen/2005/11/15/25802/
Werner Siebers, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Präsident der Bundesvereinigung der Fachanwälte für Strafrecht e.V. ( BdFfS )