Das Wohnungseigentumsrecht bestimmt die Rechtsverhältnisse von Eigentümern von Wohnungen untereinander. Bei der Begründung von Wohneigentum ist es vielen gar nicht bewusst, dass sie zukünftig nicht nur in ihre eigenen vier Wände ziehen, sondern dass sie gleichzeitig auch noch Mitglied in einer zuweilen großen Gemeinschaft mit anderen Wohneigentümern werden. Bei größeren Wohnanlagen können Eigentümergemeinschaften durchaus aus mehreren hundert Mitgliedern bestehen. Und der einzelne Wohnungseigentümer ist auch nicht frei in seiner Verfügungsgewalt über sein Eigentum. Man muss hier grundlegend zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum differenzieren. Mit dem Sondereigentum kann der Wohnungsinhaber grundsätzlich so lange nach eigenem Gutdünken verfahren, als er andere Eigentümer nicht beeinträchtigt. Gemeinschaftseigentum steht allerdings allen Eigentümern gemeinschaftlich zu. Hier dürfen Veränderungen nur dann vorgenommen werden, wenn alle Eigentümer einverstanden sind. Regelmäßig müssen Eigentümerversammlungen durchgeführt werden. Hier werden anstehende Fragen besprochen und Beschlüsse gefasst. Die Eigentümergemeinschaft gibt sich eine Hausordnung, an die sich nach dem geltenden Wohnungseigentumsrecht alle zu halten haben. In dieser Hausordnung können beispielsweise Regeln aufgestellt werden, ob in der Wohnanlage Hunde gehalten werden oder auch wie oft das Grillen auf dem Balkon erlaubt ist.