Eine verfahrensbeendende Absprache wird geläufig als „Deal“ bezeichnet. Dieser Begriff mag negativ behaftet sein, ist aber in einem Strafverfahren eine vertretbare Strategie um ein milderes Urteil zu erreichen. Dem Angeklagten bietet sich die Möglichkeit, für den Fall eines Geständnisses eine mildere Strafe zu erhalten. Als Gegenleistung kommt zudem seitens der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts die Einstellung weiterer anhängiger Verfahren nach § 154 StPO in Betracht. Seitens des Angeklagten steht der Verzicht auf Beweisanträge als weiterer Verhandlungspunkt zur Verfügung.
Es ist jedoch Vorsicht geboten bei einem solchen „Deal“. Als Angeklagter dürfen Sie niemals als Verfahrensobjekt degradiert werden. Der Bundesgerichthof hat versucht, Kriterien für einen zulässigen Deal zu formulieren. Stellen Sie sicher, dass Ihr Anwalt diese Kriterien für Sie umfassend überprüft. Insbesondere die Frage nach dem Rechtsmittelverzicht ist ein komplexes Themengebiet, auf dem Sie sich nicht ohne fachlichen Rat bewegen sollten. Ein kompetenter Rat erspart Ihnen unnötigen Ärger.
Rechtsanwalt Jan Marx
E-Mail: info@anwalt-marx.de
Firmenname : Kanzlei Marx Kontaktperson : Jan Marx Tel : 030/ 884 96 684 E-Mail : info@anwalt-marx.de