Recht

Der schweigende Angeklagte



Grundsätzlich gilt das Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung im deutschen Strafrecht. Seinen Ursprung hat dieses Gebot in dem Grundgesetz, genauer dem Persönlichkeitsrecht des Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG. Aus dem Schweigen des Angeklagten dürfen auf keinen Fall Schlüsse zu seinem Nachteil gezogen werden.

 

Sofern der Angeklagte in dem Ermittlungsverfahren ausgesagt hat, in dem Hauptverfahren aber schweigt, kann grundsätzlich nicht anderes gelten. Der Rechtsanwalt des Angeklagten darf aber nicht übersehen, dass die Aussage seines Mandanten in dem Ermittlungsverfahren trotz dessen späteren Schweigens in die Hauptverhandlung eingeführt werden kann! Dies kann im Rahmen der Vernehmung der Vernehmungsperson geschehen oder aber durch die Verlesung richterlicher Vernehmungsprotokolle. In dieser Konstellation hilft meist nur noch ein Beweisverwertungsverbot dem Mandanten, das bereits Gesagte wieder aus der Welt zu schaffen.

 

Verteidigererklärungen schützen hier vor Fehlern, die im Verlaufe des Strafprozesses zum Nachteil gereichen können. Ein komplexes Gebiet, auf dem rechtlicher Beistand unbedingt in Anspruch genommen werden sollte. Im Rahmen von Erklärungen des Verteidigers stellt sich zudem die Frage, inwiefern Erklärungen dem Mandanten zugerechnet werden. Nicht ohne weiteres ist dem Mandanten die Erklärung des Verteidigers als eigene Einlassung anzurechnen. Erst nach ausdrücklicher Bestätigung des Angeklagten tritt eine Zurechnung ein.

 

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Rechtsanwalt Jan Marx

Email: info@anwalt-marx.de


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