Die Grundschuld
Eine Grundschuld stellt eine Belastung eines Grundstücks in der Form dar, dass an den Begünstigten der Belastung eine bestimmte Geldsumme einschließlich Zinsen und Nebenleistungen aus dem Grundstück zu zahlen ist (==> § 1191 BGB). Sie dient als Sicherungsmittel für einen Baudarlehen und wird beim Notar bestellt und beurkundet. Die Eintragung der Grundschuld als dingliches Recht erfolgt in Abteilung III des Grundbuches.
Da die Grundschuld im Gegensatz zur Hypothek nicht vom Bestand einer Forderung abhängig ist (abstrakte Sicherheit) entsteht sie bereits mit der Eintragung ins Grundbuch. Wird das Darlehen, für das die Grundschuld als Sicherungsmittel dient, zurückgezahlt, bleibt die Grundschuld bestehen und kann später als Sicherheit für ein neues Darlehen verwendet werden. Neben dem Grundschuldbetrag werden die Grundschuldzinsen und die Neben-leistungen eingetragen, die im Falle einer Zwangsversteigerung durch den Gläubiger geltend gemacht werden können.
Man unterscheidet zwischen der Buchgrundschuld und der Briefgrundschuld, bei der zusätzlich ein Grundschuldbrief ausgestellt wird. Voraussetzung für den Erwerb einer Briefgrundschuld ist die Übergabe des Briefes, bei der Buchgrundschuld reicht bereits die Einigung und die Eintragung aus.
Der abstrakte Charakter der Grundschuld ermöglicht eine einfachere Übertragung – sie kann sowohl in privatschriftlicher als auch in notariell beglaubigter Form abgetreten werden. Außerdem ist auch eine treu-händerische Verwahrung und Verwaltung der Grundschuld, z.B. zwischen zwei Partnerinstituten, möglich.
|