Nur allzu häufig versuchen Eltern ihre Kinder mit der Drohung gefügig zu machen, dass sie enterbt werden. Oft wird dies aber in Unkenntnis der Tatsache geschehen, dass es nach geltendem Recht in Deutschland alles andere als einfach ist, den eigenen Nachwuchs so gänzlich von der Vermögensnachfolge auszuschließen. Das Erbrecht sieht nämlich vor, dass leibliche Abkommen in aller Regel zumindest den so genannten Pflichtteil geltend machen können, selbst wenn der Erblasser in seinem Testament angeordnet hat, dass das betroffene Kind nicht an der Erbfolge teilnehmen soll.
Nur unter engen und im Gesetz normierten Vorrausetzungen ist es überhaupt möglich, einen Nachkommen komplett von der Teilnahme an dem eigenen Vermögen auszuschließen. Eine solche komplette Enterbung ist aber nur in den seltensten Fällen möglich.
Der gesetzliche Pflichtteil besteht wertmäßig in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der dem Abkömmling nach gesetzlicher Erbfolge zugestanden wäre. Ist das Kind nach gesetzlicher Erbfolge beispielsweise Alleinerbe und verfügt der Erblasser in seinem Testament die „Enterbung“, dann hat der oder die Enterbte gegen den Erben einen Zahlungsanspruch, dessen Wert die Hälfte der Erbmasse umfasst.