Recht

Erbrecht und Pflichtteil



Das Erbrecht in Deutschland schränkt die Testierfreiheit von Erblassern ein. Während man zu Lebzeiten mit seinem Vermögen in den Grenze der Sittenwidrigkeit tun und lassen kann, was man will, bestehen für den Fall der Vermögensübertragung nach dem eigenen Ableben wesentlich gravierendere Einschränkungen.

So ist es dem Erblasser beispielsweise verwehrt, nächste Angehörige, also die Kindern, die Eltern und den Ehegatten, durch letztwillige Verfügung zur Gänze zu enterben und damit an der Teilhabe an seinem Vermögen auszuschließen. Den nächsten Angehörigen verbleibt allemal, so will es das Gesetz, der so genannte gesetzliche Pflichtteil. Diese vom Gesetz getroffene Wertung ist nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts auch ausdrücklich von dem Grundgesetz gedeckt.

Danach kann es ein Erblasser im Regelfall gar nicht verhindern, dass selbst Angehörige, mit denen er seit Jahrzehnten keinen Kontakt hatte und mit denen ihn eine herzliche Abneigung verbindet, nach dem Ableben an seinem Vermögen partizipieren. Dies mag im Einzelfall vom betroffenen Erblasser als ungerecht empfunden werden, ist jedoch als gesetzgeberische Entscheidung als gegeben hinzunehmen.

Eine Enterbung von nächsten Angehörigen ist demnach in aller Regel ausgeschlossen. Dies führt in der Praxis dazu, dass Erblasser versuchen, noch zu Lebzeiten mit den Angehörigen zu einer vertraglichen Einigung zu kommen. Im Kern dieser Einigung steht naturgemäß der Verzicht der Angehörigen auf Erbteil und eben auch auf jegliche Pflichtteilsansprüche. Ein solcher Verzicht auf zukünftige Ansprüche und insbesondere den Pflichtteil wird natürlich von den Angehörigen nicht zum Nulltarif erklärt werden.


Kontaktperson : Fritz Kuhn
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