Recht

Erbschein legitimiert den Erben



Banken bestehen im Rahmen der Abwicklung einer Erbschaft in der Regel darauf, dass ihnen von der Person, die als Erbe Ansprüche auf Auszahlung von Geld macht, als Legitimation ein Erbschein vorgelegt wird. Sie können dies fordern, da in den dem Spar- oder Kontovertrag zugrunde liegenden Vertragsverhältnis oft die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken vereinbart wurden. Dort ist geregelt, dass Erben sich durch die Vorlage eines Erbscheins auszuweisen haben.

Für die Erben ist dies selbstverständlich eine suboptimale Regelung. Zum einen kann ein Erbscheinsverfahren Monate oder sogar Jahre benötigen, bis es abgeschlossen ist. Zum anderen kostet ein Erbschein Geld. Das Nachlassgericht berechnet für die Ausstellung eines Erbscheins Gebühren. Und diese Gebühren sind nicht abhängig von dem Aufwand, der dem Gericht für die Ausstellung des Dokuments entsteht, sondern die Gebührenhöhe richtet sich nach der Höhe des Nachlasswertes. Je mehr Vermögen der Nachlass also aufweist, desto mehr kostet auch der Erbschein.

Banken haben aber natürlich ein unabweisbares Interesse an der möglichst sicheren Identifizierung des Erben. Zahlen sie nämlich Geldmittel an den falschen aus, dann werden sie unter Umständen vom richtigen Erben nochmals in Anspruch genommen.

Allerdings bietet auch ein amtlich ausgestellter Erbschein keine hundertprozentige Gewähr für die Richtigkeit der dort dargestellten Erbfolge. Es kommt immer wieder vor, dass ein Erbschein vom zuständigen Nachlassgericht auch wieder eingezogen wird, weil er sich im Nachhinein als falsch heraus gestellt hat. In diesem Fall waren nicht die im Erbschein ausgewiesenen Personen die Erben, sondern jemand anders. So etwas kann sehr schnell passieren, wenn der Erblasser zu Lebzeiten mehr als nur ein Testament verfasst hat und das zeitlich jüngere Testament erst später aufgefunden wird. Wenn dort eine andere Person als Erbe benannt ist, kann und muss der Erbschein wieder zurück genommen werden.

Diese Konstellation hatte einst auch der BGH im Auge, als er eine Bank zu Schadensersatz verurteilte, da sie unrechtmäßig auf der Vorlage eines Erbscheins bestanden hat. Die Erbenstellung hätte im konkreten Fall auch durch ein öffentliches Testament nachgewiesen werden können.


Kontaktperson : Timo Rehm

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