FIRMENGRÜNDUNG IN SPANIEN
Welche Gesellschaftsform ist zweckmäßig, die S.L. oder die S.A.?
Steuerliche und arbeitsrechtliche Aspekte
Es gibt viele Aussteiger aus Deutschland, die noch so viel Schwung zum Schaffen und so wenig Lust
zum Rosten haben, dass sie in Spanien ihre neue Firma eröffnen wollen. Hobby und Lust am Neuen
bestimmen in der Regel die Branche, in der man tätig werden will. Die Niederlassungsfreiheit in der EU
macht"s möglich. Ob nun Tauchschule, Küchenstudio oder Antiquitätenladen, Installationsfirma,
Sprachschule oder Kindergarten, Werbeagentur, Pension oder Importfirma, stets muss die Idee in die
richtige Form umgesetzt werden. Seit 1992 sind ausländische Investitionen in Spanien völlig
liberalisiert; auch gibt es für EU-Angehörige keine Probleme mit der Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis
in Spanien.
Neben der Einzelfirma, die aus haftungsrechtlichen Gründen in vielen Fällen bedenklich ist, empfehlen
sich die Rechtsformen der GmbH (Sociedad Limitada, abgekürzt: S.L) oder die der Aktiengesellschaft
(Sociedad Anonima, abgekürzt: S.A.). Nur 3.006,00 Euro Mindestkapital bei der S.L.
Die GmbH/S.L. ist die historisch jüngere Gesellschaftsform, die aber auch individuell so gestaltbar ist,
dass sie auf die spezifischen Bedürfnisse des oder der Gesellschafter hervorragend zugeschnitten
werden kann. Mit 3006 Euro Mindestkapital bietet die spanische GmbH eine für wohl jedermann
erreichbare Gesellschaftsform. Das neue spanische GmbH-Gesetz aus dem Jahr 1995 gestattet auch
die Einmanngesellschaft, also die Gesellschaft mit lediglich einem einzigen Gesellschafter. Weil
jedoch bei der Einmann- bzw. Einfrau-GmbH zahlreiche Besonderheiten bestehen, empfiehlt es sich in
der Regel, eine GmbH mit mindestens zwei Gesellschaftern zu gründen, wobei ein Gesellschafter lediglich
eine symbolische Beteiligung zu halten braucht. Die Gesellschaft wird durch den oder die
Verwalter (administrador) vertreten; auch ist es zulässig, einen Verwaltungsrat zu installieren.
Grundsätzlich hat jedoch eine kleinere Gesellschaft lediglich einen oder zwei Verwalter, wobei je nach
dem Willen der Gesellschafter diese einzeln oder gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind. Die
Gründung erfolgt durch notariellen Vertrag (Escritura Publica de Constitucion de Sociedad). Hierin wird
die Satzung der Gesellschaft festgelegt. Vor der notariellen Beurkundung muss die Bestätigung des
Zentralen Spanischen Handelsregisters in Madrid vorliegen, dass gegen die vorgesehene Firmenbezeichnung
keine Bedenken bestehen. Die Satzung (estatutos) regelt alle wesentlichen Einzelheiten der
Gesellschaft, wobei naturgemäß auf das spanische GmbH-Gesetz mit seinen 129 Artikeln
zurückgegriffen werden muss. Anders als bei der S.A. muss das gesamte Gesellschaftskapital bereits
bei der Gründung der S.L. voll aufgebracht sein. Dies ist durch Bankbescheinigung nachzuweisen. Die
Steuer beträgt 1 % des Gesellschaftskapitals.
Die eigentliche Geburtsstunde der Gesellschaft ist die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister.
Dann erst wird sie rechtsfähig. Gleichwohl darf die Gesellschaft bei entsprechender Beschlussfassung
bereits vor der Eintragung handeln, obwohl die beschränkte Haftung der neuen Rechtspersönlichkeit
der spanischen GmbH erst mit der Eintragung ins Registro Mercantil beginnt.
Sacheinlagen für beide Gesellschaftsformen zulässig
Wer firmenmäßig "größer" einsteigen will, für den erscheint die Rechtsform der Aktiengesellschaft
(S.A.) adäquater. Hier ist allerdings ein Mindestkapital von 60.100,00 Euro erforderlich, wobei bei der
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Gründung lediglich 15.000,00 Euro zu zahlen sind. Sacheinlagen sind sowohl bei der spanischen
GmbH als auch bei der S.A. zulässig, wobei für die S.A. die Expertise eines Sachverständigen
erforderlich ist.
Auch die Aktiengesellschaft kann als Einmanngesellschaft gegründet werden und ebenfalls nur einen
Verwalter haben, so wie es bei der GmbH der Fall ist. Dieser kann gleichzeitig natürlich auch
Gesellschafter sein.
Spätere Umwandlung möglich
Zulässig ist es auch, zunächst eine GmbH zu gründen und diese später in eine S.A. umzuwandeln. Hat
die Firma erst einmal eine gewisse Größe und Bedeutung erreicht, wird auch aus Gründen des
höheren Prestiges häufig eine Umwandlung in eine S.A. vorgenommen.
Steuerlich gesehen empfiehlt sich häufig die Gründung einer Gesellschaft, weil auf diese Weise
beispielsweise der Verwalter, der Mitgesellschafter sein sollte, solche Kosten eher als Betriebskosten
geltend machen kann, die bei einer Einzelfirma häufig dem privaten Bereich zugerechnet würden. Für
eine Gesellschaft spricht auch die Möglichkeit, die Firma durch Abtretung ihrer Anteile zu einem
späteren Zeitpunkt an interessierte Dritte zu übertragen.
Arbeitsrechtliche Aspekte
Die Gesellschaft muss mindestens eine Person unter Vertrag haben, die bei der Sozialversicherung in
der Gruppe I (leitende Angestellte) anzumelden ist, selbst wenn sie nur teilzeitbeschäftigt ist. Ein
Verwalter, ein Vorstandsmitglied, Gesellschafter oder Aktionär kann gleichzeitig auch Angestellter der
Gesellschaft sein, wenn ein wirkliches Arbeitsverhältnis besteht.
Leitende Angestellte, die gleichzeitig Verwaltungsratsmitglied (Präsident, Sekretär, Beisitzer) oder
Alleinverwalter sind, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung. Die
Arbeitslosenunterstützung wird auch leitenden Angestellten verweigert, die gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter
sind, unabhängig davon, ob sie Verwalter sind oder nicht. Daher sind leitende
Angestellte, die gleichzeitig Verwalter oder Mehrheitsgesellschafter sind, nicht richtig im allgemeinen
Sozialversicherungssystem (Regimen General de la Seguridad Soda/) versichert und müssen sich als
Selbständige (autonomos) versichern lassen. Der oder die Verwalter haften den Gesellschaftern und
Dritten gegenüber für Schäden aus gesetzwidrigen Handlungen.
Steuerliche Gesichtspunkte
Kapitalgesellschaften, also GmbHs und Aktiengesellschaften, werden aufgrund des spanischen
Körperschaftssteuergesetzes mit bis zu 35 % ihrer Gewinne besteuert. Hierbei können aufgrund des
95er Körperschaftssteuergesetzes während eines Zeitraumes von sieben Jahren Gewinne mit
Verlusten kompensiert werden. Gesellschaften unterliegen auch der spanischen Gewerbesteuer
lmpuesto sobre Actividades Economicas (IAE). Es handelt sich hierbei um einen festen jährlichen
Steuerbetrag, der abhängig ist von der Gesellschaftstätigkeit und dem Ort der Gesellschaft. Die
Steuernummer der Gesellschaft CIF sollte gleich nach ihrer Gründung beantragt werden.
ZEHN WICHTIGE MERKPUNKTE FÜR FIRMENGRÜNDER IN SPANIEN
Spanien ist nicht nur ein Urlaubsland, sondern auch ein wichtiger Standort für Firmengründer. Vom
aktuellen Wirtschaftsboom in Spanien können deutsche Finnen deshalb nur träumen. Was verwundert
es, wenn Firmengründungen schweizerischer, österreichischer oder deutscher Unternehmen in
Spanien zunehmen? Ein Blick in den "BORME", die Zeitschrift des Zentralen Spanischen
Handelsregisters, zeigt die Vielzahl ausländischer Firmengründungen gerade in jüngster Zeit.
Firmengründer in Spanien werden sicherlich nicht zuletzt auch durch das vergleichsweise niedrige
Mindestkapital einer spanischen GmbH mit 3.006,00 Euro gegenüber dem Mindestkapital einer deutschen
GmbH von 25.000,00 Euro geradezu zur Firmengründung "animiert". Obwohl jeder Fall anders
und jede Branche unterschiedlich ist, lassen sich jedoch gleichwohl gemeinsame Gesichtspunkte
finden und darstellen. Die nachstehenden zehn wichtigen Merkpunkte für Firmengründer in Spanien
sollen eine Hilfe für diejenigen sein, die eine eigene Unternehmung in Spanien im Auge haben:
1. Firmenname
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Bei Existenzgründungen kann bereits der Name der Firma ein wichtiges Indiz für den Geschäftserfolg
sein. Ob bestimmte Firmenbezeichnungen zulässig und verwendbar sind, sollte vorab durch eine
Anfrage beim spanischen Zentralen Handelsregister in Madrid geprüft werden.
2.Traspaso bzw. cesion
Wird ein eingerichteter Geschäftsbetrieb übernommen, so sollte die Haftungsfrage für eventuelle
Geschäftsschulden des Vorgängers, steuerliche Verpflichtungen etc. rechtlich einwandfrei geklärt
werden. Auch sollten mit dem Eigentümer des Geschäftslokals klare Vereinbarungen über den
Mietvertrag und seine Dauer geschlossen werden.
3. Richtiger Standort
Die Frage des richtigen Standortes, z. B. Vorhandensein von Publikumsverkehr, Verkehrsanbindung
etc. kann je nach Unternehmensbranche existentiell sein.
4. Unternehmensform
Statt einer Einzelfirma kommt in vielen Fällen auch die Einmann-Kapitalgesellschaft in Betracht. Die
häufigste Gesellschaftsform in Spanien ist die Sociedad Limitada, die bereits mit einem
Gesellschaftskapital von 3.006,00 Euro gegründet werden kann. Auch sind Sacheinlagen statt oder
neben einer Geldeinlage zulässig. Der Gesellschafter-Verwalter (administrador) führt in den meisten
Fällen einer kleineren oder mittleren Gesellschaft die Geschäfte. Für die Aktiengesellschaft ist ein
Mindestkapital von 60.100,00 Euro zu zeichnen. Diese Gesellschaftsform kommt eher für mittlere oder
größere Unternehmen in Betracht. Die beschränkte Haftung setzt die vorherige Eintragung der
Gesellschaft im Handelsregister voraus.
5. Satzung der Gesellschaft
Die Gesellschaftssatzung kann individuell ausgestaltet sein, je nach den Bedürfnissen der
Gesellschafter und der Branche. Die Gründung der Gesellschaft erfolgt in notarieller Form.
6. Residencia und representante fiscal
Wer als Ausländer mehr als 90 Tage zusammenhängend in Spanien verweilt, benötigt, auch wenn er
EU-Angehöriger ist, die residencia. Der Verwalter einer spanischen GmbH kann jedoch seinen
Wohnsitz im Ausland haben. Er hat allerdings einen steuerlichen Vertreter (representante fiscal) zu
benennen.
7. Arbeitserlaubnis
Hinsichtlich der Erteilung einer Arbeitserlaubnis besteht für EU-Angehörige ein entsprechender
Rechtsanspruch.
8. Steueranmeldung
Die Firma muss bei der zuständigen Steuerbehörde, der Delegacion de Hacienda, angemeldet werden
und erhält eine eigene Steuernummer. Die Gewerbesteueranmeldung (Impuesto sobre Actividades
Economicas, abgekürzt: IAE) ist ebenso vorzunehmen wie die Mehrwertsteueranmeldung (Impuesto
sobre el Valor Anadido, abgekürzt: IVA).
9. Gewerbeerlaubnis
Bei der Gemeinde (Ayuntamiento) ist die erforderliche Gewerbeerlaubnis (licencia de apertura) zu
beantragen.
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10. Sozialversicherung
Die Gesellschaft muss mindestens
Firmenname : Castillo I González & Kollegen
Kontaktperson : Rechtsanwalt Miguel Castillo
Tel : 054135696610
E-Mail : kanzlei@castillo-gonzalez.de