Recht

Firmengründung in Spanien!





 

FIRMENGRÜNDUNG IN SPANIEN

Welche Gesellschaftsform ist zweckmäßig, die S.L. oder die S.A.?

Steuerliche und arbeitsrechtliche Aspekte

Es gibt viele Aussteiger aus Deutschland, die noch so viel Schwung zum Schaffen und so wenig Lust

zum Rosten haben, dass sie in Spanien ihre neue Firma eröffnen wollen. Hobby und Lust am Neuen

bestimmen in der Regel die Branche, in der man tätig werden will. Die Niederlassungsfreiheit in der EU

macht"s möglich. Ob nun Tauchschule, Küchenstudio oder Antiquitätenladen, Installationsfirma,

Sprachschule oder Kindergarten, Werbeagentur, Pension oder Importfirma, stets muss die Idee in die

richtige Form umgesetzt werden. Seit 1992 sind ausländische Investitionen in Spanien völlig

liberalisiert; auch gibt es für EU-Angehörige keine Probleme mit der Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis

in Spanien.

Neben der Einzelfirma, die aus haftungsrechtlichen Gründen in vielen Fällen bedenklich ist, empfehlen

sich die Rechtsformen der GmbH (Sociedad Limitada, abgekürzt: S.L) oder die der Aktiengesellschaft

(Sociedad Anonima, abgekürzt: S.A.). Nur 3.006,00 Euro Mindestkapital bei der S.L.

Die GmbH/S.L. ist die historisch jüngere Gesellschaftsform, die aber auch individuell so gestaltbar ist,

dass sie auf die spezifischen Bedürfnisse des oder der Gesellschafter hervorragend zugeschnitten

werden kann. Mit 3006 Euro Mindestkapital bietet die spanische GmbH eine für wohl jedermann

erreichbare Gesellschaftsform. Das neue spanische GmbH-Gesetz aus dem Jahr 1995 gestattet auch

die Einmanngesellschaft, also die Gesellschaft mit lediglich einem einzigen Gesellschafter. Weil

jedoch bei der Einmann- bzw. Einfrau-GmbH zahlreiche Besonderheiten bestehen, empfiehlt es sich in

der Regel, eine GmbH mit mindestens zwei Gesellschaftern zu gründen, wobei ein Gesellschafter lediglich

eine symbolische Beteiligung zu halten braucht. Die Gesellschaft wird durch den oder die

Verwalter (administrador) vertreten; auch ist es zulässig, einen Verwaltungsrat zu installieren.

Grundsätzlich hat jedoch eine kleinere Gesellschaft lediglich einen oder zwei Verwalter, wobei je nach

dem Willen der Gesellschafter diese einzeln oder gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind. Die

Gründung erfolgt durch notariellen Vertrag (Escritura Publica de Constitucion de Sociedad). Hierin wird

die Satzung der Gesellschaft festgelegt. Vor der notariellen Beurkundung muss die Bestätigung des

Zentralen Spanischen Handelsregisters in Madrid vorliegen, dass gegen die vorgesehene Firmenbezeichnung

keine Bedenken bestehen. Die Satzung (estatutos) regelt alle wesentlichen Einzelheiten der

Gesellschaft, wobei naturgemäß auf das spanische GmbH-Gesetz mit seinen 129 Artikeln

zurückgegriffen werden muss. Anders als bei der S.A. muss das gesamte Gesellschaftskapital bereits

bei der Gründung der S.L. voll aufgebracht sein. Dies ist durch Bankbescheinigung nachzuweisen. Die

Steuer beträgt 1 % des Gesellschaftskapitals.

Die eigentliche Geburtsstunde der Gesellschaft ist die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister.

Dann erst wird sie rechtsfähig. Gleichwohl darf die Gesellschaft bei entsprechender Beschlussfassung

bereits vor der Eintragung handeln, obwohl die beschränkte Haftung der neuen Rechtspersönlichkeit

der spanischen GmbH erst mit der Eintragung ins Registro Mercantil beginnt.

Sacheinlagen für beide Gesellschaftsformen zulässig

Wer firmenmäßig "größer" einsteigen will, für den erscheint die Rechtsform der Aktiengesellschaft

(S.A.) adäquater. Hier ist allerdings ein Mindestkapital von 60.100,00 Euro erforderlich, wobei bei der

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Gründung lediglich 15.000,00 Euro zu zahlen sind. Sacheinlagen sind sowohl bei der spanischen

GmbH als auch bei der S.A. zulässig, wobei für die S.A. die Expertise eines Sachverständigen

erforderlich ist.

Auch die Aktiengesellschaft kann als Einmanngesellschaft gegründet werden und ebenfalls nur einen

Verwalter haben, so wie es bei der GmbH der Fall ist. Dieser kann gleichzeitig natürlich auch

Gesellschafter sein.

Spätere Umwandlung möglich

Zulässig ist es auch, zunächst eine GmbH zu gründen und diese später in eine S.A. umzuwandeln. Hat

die Firma erst einmal eine gewisse Größe und Bedeutung erreicht, wird auch aus Gründen des

höheren Prestiges häufig eine Umwandlung in eine S.A. vorgenommen.

Steuerlich gesehen empfiehlt sich häufig die Gründung einer Gesellschaft, weil auf diese Weise

beispielsweise der Verwalter, der Mitgesellschafter sein sollte, solche Kosten eher als Betriebskosten

geltend machen kann, die bei einer Einzelfirma häufig dem privaten Bereich zugerechnet würden. Für

eine Gesellschaft spricht auch die Möglichkeit, die Firma durch Abtretung ihrer Anteile zu einem

späteren Zeitpunkt an interessierte Dritte zu übertragen.

Arbeitsrechtliche Aspekte

Die Gesellschaft muss mindestens eine Person unter Vertrag haben, die bei der Sozialversicherung in

der Gruppe I (leitende Angestellte) anzumelden ist, selbst wenn sie nur teilzeitbeschäftigt ist. Ein

Verwalter, ein Vorstandsmitglied, Gesellschafter oder Aktionär kann gleichzeitig auch Angestellter der

Gesellschaft sein, wenn ein wirkliches Arbeitsverhältnis besteht.

Leitende Angestellte, die gleichzeitig Verwaltungsratsmitglied (Präsident, Sekretär, Beisitzer) oder

Alleinverwalter sind, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung. Die

Arbeitslosenunterstützung wird auch leitenden Angestellten verweigert, die gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter

sind, unabhängig davon, ob sie Verwalter sind oder nicht. Daher sind leitende

Angestellte, die gleichzeitig Verwalter oder Mehrheitsgesellschafter sind, nicht richtig im allgemeinen

Sozialversicherungssystem (Regimen General de la Seguridad Soda/) versichert und müssen sich als

Selbständige (autonomos) versichern lassen. Der oder die Verwalter haften den Gesellschaftern und

Dritten gegenüber für Schäden aus gesetzwidrigen Handlungen.

Steuerliche Gesichtspunkte

Kapitalgesellschaften, also GmbHs und Aktiengesellschaften, werden aufgrund des spanischen

Körperschaftssteuergesetzes mit bis zu 35 % ihrer Gewinne besteuert. Hierbei können aufgrund des

95er Körperschaftssteuergesetzes während eines Zeitraumes von sieben Jahren Gewinne mit

Verlusten kompensiert werden. Gesellschaften unterliegen auch der spanischen Gewerbesteuer

lmpuesto sobre Actividades Economicas (IAE). Es handelt sich hierbei um einen festen jährlichen

Steuerbetrag, der abhängig ist von der Gesellschaftstätigkeit und dem Ort der Gesellschaft. Die

Steuernummer der Gesellschaft CIF sollte gleich nach ihrer Gründung beantragt werden.

ZEHN WICHTIGE MERKPUNKTE FÜR FIRMENGRÜNDER IN SPANIEN

Spanien ist nicht nur ein Urlaubsland, sondern auch ein wichtiger Standort für Firmengründer. Vom

aktuellen Wirtschaftsboom in Spanien können deutsche Finnen deshalb nur träumen. Was verwundert

es, wenn Firmengründungen schweizerischer, österreichischer oder deutscher Unternehmen in

Spanien zunehmen? Ein Blick in den "BORME", die Zeitschrift des Zentralen Spanischen

Handelsregisters, zeigt die Vielzahl ausländischer Firmengründungen gerade in jüngster Zeit.

Firmengründer in Spanien werden sicherlich nicht zuletzt auch durch das vergleichsweise niedrige

Mindestkapital einer spanischen GmbH mit 3.006,00 Euro gegenüber dem Mindestkapital einer deutschen

GmbH von 25.000,00 Euro geradezu zur Firmengründung "animiert". Obwohl jeder Fall anders

und jede Branche unterschiedlich ist, lassen sich jedoch gleichwohl gemeinsame Gesichtspunkte

finden und darstellen. Die nachstehenden zehn wichtigen Merkpunkte für Firmengründer in Spanien

sollen eine Hilfe für diejenigen sein, die eine eigene Unternehmung in Spanien im Auge haben:

1. Firmenname

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Bei Existenzgründungen kann bereits der Name der Firma ein wichtiges Indiz für den Geschäftserfolg

sein. Ob bestimmte Firmenbezeichnungen zulässig und verwendbar sind, sollte vorab durch eine

Anfrage beim spanischen Zentralen Handelsregister in Madrid geprüft werden.

2.Traspaso bzw. cesion

Wird ein eingerichteter Geschäftsbetrieb übernommen, so sollte die Haftungsfrage für eventuelle

Geschäftsschulden des Vorgängers, steuerliche Verpflichtungen etc. rechtlich einwandfrei geklärt

werden. Auch sollten mit dem Eigentümer des Geschäftslokals klare Vereinbarungen über den

Mietvertrag und seine Dauer geschlossen werden.

3. Richtiger Standort

Die Frage des richtigen Standortes, z. B. Vorhandensein von Publikumsverkehr, Verkehrsanbindung

etc. kann je nach Unternehmensbranche existentiell sein.

4. Unternehmensform

Statt einer Einzelfirma kommt in vielen Fällen auch die Einmann-Kapitalgesellschaft in Betracht. Die

häufigste Gesellschaftsform in Spanien ist die Sociedad Limitada, die bereits mit einem

Gesellschaftskapital von 3.006,00 Euro gegründet werden kann. Auch sind Sacheinlagen statt oder

neben einer Geldeinlage zulässig. Der Gesellschafter-Verwalter (administrador) führt in den meisten

Fällen einer kleineren oder mittleren Gesellschaft die Geschäfte. Für die Aktiengesellschaft ist ein

Mindestkapital von 60.100,00 Euro zu zeichnen. Diese Gesellschaftsform kommt eher für mittlere oder

größere Unternehmen in Betracht. Die beschränkte Haftung setzt die vorherige Eintragung der

Gesellschaft im Handelsregister voraus.

5. Satzung der Gesellschaft

Die Gesellschaftssatzung kann individuell ausgestaltet sein, je nach den Bedürfnissen der

Gesellschafter und der Branche. Die Gründung der Gesellschaft erfolgt in notarieller Form.

6. Residencia und representante fiscal

Wer als Ausländer mehr als 90 Tage zusammenhängend in Spanien verweilt, benötigt, auch wenn er

EU-Angehöriger ist, die residencia. Der Verwalter einer spanischen GmbH kann jedoch seinen

Wohnsitz im Ausland haben. Er hat allerdings einen steuerlichen Vertreter (representante fiscal) zu

benennen.

7. Arbeitserlaubnis

Hinsichtlich der Erteilung einer Arbeitserlaubnis besteht für EU-Angehörige ein entsprechender

Rechtsanspruch.

8. Steueranmeldung

Die Firma muss bei der zuständigen Steuerbehörde, der Delegacion de Hacienda, angemeldet werden

und erhält eine eigene Steuernummer. Die Gewerbesteueranmeldung (Impuesto sobre Actividades

Economicas, abgekürzt: IAE) ist ebenso vorzunehmen wie die Mehrwertsteueranmeldung (Impuesto

sobre el Valor Anadido, abgekürzt: IVA).

9. Gewerbeerlaubnis

Bei der Gemeinde (Ayuntamiento) ist die erforderliche Gewerbeerlaubnis (licencia de apertura) zu

beantragen.

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10. Sozialversicherung

Die Gesellschaft muss mindestens
Firmenname : Castillo I González & Kollegen
Kontaktperson : Rechtsanwalt Miguel Castillo
Tel : 054135696610
E-Mail : kanzlei@castillo-gonzalez.de


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