Recht

Fluchtgefahr und Straferwartung



Bei einer Vielzahl von Haftbefehlen deutscher Gerichte muss man sich Gedanken darüber machen, ob die erlassenden Richter unwissend, faul oder rechtsbeugend sind. Gemeint damit sind die Haftbefehle, die lapidar mit der angeblichen Höhe der zu erwartenden Strafe und noch ein wenig nichtssagendem Beiwerk begründet werden.

Mir selbst sind solche Haftbefehle mit geradezu erlogenen Haftgründen immer wieder vorgekommen.

Die Fluchtgefahr nach § 112 Absatz 2 Nr. 2 StPO liegt erst dann vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die hohe Wahrscheinlichkeit (Kühne/Esser StV 2002, 389 zur Rspr. des EGMR; Löwe/Rosenberg StPO 26. Auflage 2007, § 112 Rdn. 32) besteht, dass der Täter sich zumindest für eine gewisse Zeit (OLG Hamm NJW 1966, 2075; Karlsruher Kommentar StPO § 112 Rdn. 15; Löwe/Rosenberg a.a.O.) dem Verfahren entziehen wird, in dem der Erlass eines Haftbefehls und der Vollzug der Untersuchungshaft angedacht ist.

Die Erwartung einer besonders hohen Freiheitsstrafe kann bei der Frage, ob Fluchtgefahr zu bejahen ist, natürlich eine Rolle spielen, aber lange nicht in dem Maße, wie dies leider viel zu oft von der Praxis angenommen wird. Die Erwartung einer Freiheitsstrafe kann erfahrungsgemäß einen Beschuldigten veranlassen, Flucht in Erwägung zu ziehen, und bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ein Indiz für Fluchtgefahr sein, wenn gleichzeitig weitere Gründe für die Möglichkeit einer Flucht sprechen und wesentliche fluchthemmenden Kriterien fehlen oder kein ausreichendes Gegengewicht bilden.

Eine hohe Straferwartung allein ist kein für die Bejahung von Fluchtgefahr ausreichendes Kriterium. Es gibt insbesondere keine Erfahrung, wonach Fluchtgefahr besteht, wenn mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu rechnen ist. Es gibt auch keinen hinreichend gesicherten Erfahrungssatz, dass der Anreiz zu fliehen oder die Neigung eines Beschuldigten hierzu mit der Höhe der zu befürchtenden Strafe steigt.

Deshalb ist die Auffassung zu schematisch und abzulehnen, je höher die Straferwartung ausfalle, um so geringer seien die Anforderungen an die übrigen Abwägungskriterien und wenn mit besonders hoher Strafe zu rechnen sei, könne bereits allein daraus Fluchtgefahr gefolgert werden.

Abgesehen von der wissenschaftlich-empirischen Fragwürdigkeit dieses angeblichen Erfahrungssatzes ist eine solche Praxis auch deshalb zu beanstanden, weil sie - in Zielrichtung und Verfahren nicht gerade "grundrechtsfreundlich" - eine "Fluchtvermutung" aufstellt, die Beweislast umgekehrt und dadurch mit der Unschuldsvermutung kollidiert.

Nicht nur mit meinem Blog rufe ich alle Kollegen dazu auf, immer wieder und massiv gegen die Haftbefehle vorzugehen, die faktisch nur mit der Höhe der zu erwartenden Strafe begründet werden.

Auch sind die Haftrichter und die Beschwerdeinstanzen darauf hinzuweisen, dass sie ihre Prognose der zu erwartenden Höhe darzulegen haben, denn schon in dieser Stufe wird man feststellen, dass sehr viele Haftbefehle erlassen werden, obwohl von Beginn an klar ist, dass entweder nur eine Bewährungsstrafe oder sogar nur eine Geldstrafe zu erwarten ist.

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