Recht

Flug verpasst, Buchung storniert - Erstattung der Steuern, Gebühren und ersparten Aufwendungen





Flug verpasst - Ticket verfallen - Geld weg. So einfach wie viele Fluggesellschaften sich die Abwicklung der Nichtwahrnehmung von Flügen vorstellen, ist die Rechtslage nicht. Fluggäste haben Ansprüche auf Erstattung der von Ihnen vorgeleisteten Gelder. Da die Airlines die Erstattung nur widerwillig vornehmen, müssen Fluggäste aktiv tätig werden und sollten ihre Ansprüche einfordern. Der Beitrag gibt hilfreiche Informationen für die Durchsetzung der Ansprüche von Flugpassagieren. von Jan Bartholl (Rechtsanwalt für Reiserecht und Luftverkehrsrecht)

MA 2009 (Ma) Ein Fluggast, der einen gebuchten Flug nicht wahrnimmt, egal ob er ihn verfallen lässt, verpasst, vergisst oder kurzfristig storniert, hat grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der nicht angefallenen personenbezogenen Steuern, Gebühren und ersparten Aufwendungen aus der Vorauszahlung an die Fluggesellschaft. Es ist für den Anspruch auf Erstattung rechtlich unerheblich, ob das Abflugdatum bereits verstrichen ist oder nicht.

Jedem Fluggast steht jederzeit, unabhängig einer nicht erforderlichen Fristsetzung, ein Kündigungsrecht gegenüber der Fluggesellschaft zu. Der Fluggast ist nicht verpflichtet, besondere Gründe oder Umstände für die Kündigungserklärung zu nennen. Jeder Passagier kann einen gebuchten Flug zudem einfach "verfallen" lassen. Einige Mitarbeiter von Fluggesellschaften teilen Fluggästen, die über sogenannte "Service"-Hotlines telefonisch die Kündigung erklären wollen, mit, dass eine Stornierung oder Kündigung "nach dem Vertrag", "wegen des Tarifs" oder "nach den Bedingungen" der Airline nicht möglich sei. Verbraucher sollten sich von derartigen Aussagen nicht verunsichern lassen. Die Behauptungen sind schlichtweg falsch. Eine Fluggesellschaft kann dem Flugpassagier eine Kündigung nicht verweigern. Rechtlich ist die Kündigung allerdings vom Rücktritt zu unterscheiden. Voraussetzung des Rücktritts des Fluggastes vom Flug ist eine Pflichtverletzung der Fluggesellschaft oder eine mangelhafte Flugbeförderung.

Bei Nichtinanspruchnahme der Flugleistung aus dem Flugticket, also bei Nichterscheinen oder bloßem Nichtantritt des Fluges ohne jede weitere Erklärung (sog. "No Show") oder bei Kündigungserklärung nach Flugbuchung und vor Abflug, fallen die sog. personengebundenen Gebühren für die Fluggesellschaften nicht an. Gegenstand der Besteuerung (Rechnungsposition "Steuern und Gebühren") ist der auf dem Beförderungsvertrag beruhende Leistungsaustausch. Ist der Flugpassagier nicht geflogen, sind keine Leistungen erbracht worden. Sind keine Leistungen erbracht worden, ist auch keine Umsatzsteuer fällig, die die Airline an das Finanzamt abzuführen hätte. Steuern und Gebühren erheben die Fluggesellschaften zugunsten Dritter. Im Falle des "No Show" braucht die Fluggesellschaft die bereits durch die Vorauszahlung des Fluggastes erhaltene Summe für die Steuern nicht an die Finanzbehörde abführen. Zudem berechnet die Flughafenbetreibergesellschaft der Fluggesellschaft keine Flughafengebühren. Weiterhin fordert die Bundespolizei keine Luftsicherheitsgebühren. Der Fluggast hat bei Flugbuchung diese Leistungen jedoch vorab bezahlt. Demnach kann ein Passagier diese Gelder zurückverlangen.

Das Verhalten und die Praxis vieler Fluggesellschaften, Fluggästen bereits vorgeleistete Gelder bei Nichtinanspruchnahme des Fluges nicht rückzuerstatten, die Kontaktaufnahme zu erschweren oder die Rückforderung an Bedingungen zu knüpfen ist schlichtweg rechtswidrig. Die Praxis hat im Übrigen bereits den Bundestag beschäftigt. Der Abgeordnete Jan Mücke stellte der Bundesregierung im Juni 2008 die Frage, was die Bundesregierung angesichts des Verhaltens der Airlines zu tun gedenkt. Der Parlamentarische Staatssekretär Ulrich Kasparick antwortete, dass die Bundesregierung mit den Verbrauchern und den Fluggesellschaften im Dialog stünde, um Streitfragen im Interesse aller Beteiligten zu klären. Er verwies betroffene Fluggäste insoweit auf die schuldrechtlichen Normen des BGB und die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche. Dass die Geltendmachung und die Durchsetzung der Ansprüche jedoch erhebliche Probleme bereitet, wurde leider übersehen.

Fluggäste standen bisher jedoch bereits bei der genauen Bezifferung ihrer Forderung nach Erstattung vor der ersten Hürde. Viele Fluggesellschaften wiesen lediglich einen Fluggesamtpreis aus oder nannten nur eine zu leistende Pauschalsumme für alle anfallenden Steuern, Gebühren, Zuschläge und sonstigen Entgelte. Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist diese Praxis jedoch europaweit rechtswidrig. Fluggesellschaften müssen die Preisbestandteile des Flugscheins detailliert aufschlüsseln. Die vom Flugpassagier geleisteten Vorauszahlungen müssen strukturiert und auf klare, transparente und eindeutige und Weise in ihre einzelnen Bestandteile gegliedert und mitgeteilt werden. Gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 muss die Fluggesellschaft bei Flugbuchung jeweils gesondert den Flugpreis, die Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte auf klare, transparente und eindeutige und Weise ausweisen. Geschieht dies nicht, hat Deutschland als Mitgliedstaat gemäß Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 wirksame und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die Fluggesellschaften festzulegen. Die Praxis der Gebührenerhebungen und Preisangaben vieler Fluggesellschaften, wie z.B. Air Berlin, Germanwings, Ryanair oder FlyBe, wird zur Zeit von verschiedenen Gerichten in mehreren Verfahren überprüft.

 

1. Erstattung der gesamten Vorauszahlung für den Flugschein

Grundsätzlich kann der Fluggast die gesamte Vorauszahlung aus der Flugbuchung erstattet verlangen. Der Fluggast kann jedoch die Kosten aus dem Flugschein für die vereinbarte Beförderungsleistung, d.h. die reinen Flugscheinkosten, nur nach den mit der Fluggesellschaft vereinbarten AGB oder ABB (Allgemeinen Geschäfts- und/oder Beförderungsbedingungen) ersetzt verlangen. Daher kann die Erstattung der Kosten für den Flugschein eingeschränkt oder im Falle ermäßigter Flugscheinkosten und/oder Sonderkonditionen ausgeschlossen sein. Ein genereller und unterschiedsloser Ausschluss der Erstattung der Flugscheinkosten ist rechtswidrig. Etwaige Klausel
Firmenname : Rechtsanwalt Jan Bartholl
Kontaktperson : RA Jan Bartholl
Tel : 01803/505415-365249
E-Mail : rabartholl@directbox.com


Google
 




Registrieren
Passwort vergessen?
 






© "Bienia Consulting"
Impressum

 

 
 

Prepaidkarten | Prepaid Kreditkarten | PSP