Ein Testament ist schnell errichtet ... und schnell kann man auch entscheidende Fehler begehen. So muss man bereits die formellen Voraussetzungen kennen, die das Gesetz in Deutschland bestimmt, um ein wirksames Testament zu errichten. Es bringt nämlich nichts, einen letzten Willen beispielsweise mit der Schreibmaschine oder mit Hilfe des Computers zu erstellen. Solche letztwilligen Verfügungen sind unwirksam. Entscheidend ist vielmehr, dass das Testament von dem ersten bis zum letzten Wort in Handschrift abgefasst ist. Weiter ist zentrale Voraussetzung für die Wirksamkeit, dass das Testament am Ende vom Verfasser unterschrieben wird. Ein ohne eine solche Unterschrift abgefasster letzter Wille wird von Gerichten im Streitfall nicht anerkannt und ist ebenfalls nichtig.
Wenn man die formalen Hürden genommen hat, dann kann man sich mit dem Inhalt des Testaments beschäftigen. In der Regel wird man eine Erbeinsetzung vornehmen und bestimmen, in welche Hände das eigene Vermögen nach dem Ableben wandern soll. Man muss dabei berücksichtigen, dass man auch ohne ein Testament eine Erbfolge hätte. Errichtet man keinen letzten Willen, so gilt die so genannte gesetzliche Erbfolge. An dieser kann man sich, soweit gewünscht, orientieren, wenn man sein Testament verfasst. Nach der gesetzlichen Erbfolge kommen nahe Angehörige vor weiter entfernten Angehörigen zum Zug. Das Gesetz sieht ebenfalls für den Ehepartner ein gesetzliches Erbrecht vor. Die Erbfolge wird im Gesetz in so genannte Ordnungen eingeteilt. Erben erster Ordnung sind die Kinder des Erblassers. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Kinder.
Man muss bei der gewillkürten Erbeinsetzung berücksichtigen, dass mehrere Erben zu einer so genannten Erbengemeinschaft zusammen geschmiedet werden. Der Erblasser sollte bedenken, dass es wenig Sinn macht, Personen, die sich bereits zu Lebzeiten nicht freundschaftlich verbunden waren, zu Miterben zu machen. Eine Erbengemeinschaft ist nämlich in der Regel darauf angelegt, dass sie irgendwann auseinander gesetzt wird. Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft soll seinen Anteil am Erbe erhalten. Für die Auseinandersetzung sind die Mitglieder der Erbengemeinschaft auf ein Mindestmaß an Kooperation angewiesen.