Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit führen für jedes Unternehmen unweigerlich zur Insolvenz. Für die von einem Insolvenzverfahren betroffenen Arbeitnehmer bedeutet die Insolvenz zunächst große Unsicherheit. Eine gewisse Sicherheit bietet das so genannte Insolvenzgeld, dass von der Arbeitslosenversicherung bezahlt wird und zumindest für einen Zeitraum von drei Monaten einen Ersatz für den vom Unternehmen nicht mehr ausbezahlten Lohn gewährt. Das Insolvenzrecht enthält klare Regeln zum Ablauf eines Insolvenzverfahrens. Den Antrag auf Eröffnung der Insolvenz kann der Schuldner selber stellen, er ist bei Vorliegen des Voraussetzungen sogar dazu verpflichtet. Gleichzeitig kann aber auch jeder Gläubiger beim örtlich zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung des Verfahrens beantragen. Das Insolvenzgericht ernennt dann einen so genannten vorläufigen Insolvenzverwalter. Dieser hat die Aufgabe zu überprüfen, ob es überhaupt Sinn macht, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Wenn nicht einmal mehr genügend Mittel vorhanden sind, die Kosten für das Verfahren zu begleichen, dann wird das Verfahren mangels Masse eingestellt. Sind allerdings noch genügend Werte für die Durchführung des Verfahrens vorhanden, dann wird das Insolvenzverfahren auch eröffnet. In aller Regel wird nach dem Insolvenzrecht der vorläufige Insolvenzverwalter dann auch zum endgültigen bestimmt, der das komplette Verfahren abwickelt. Der Insolvenzverwalter führt eine so genannte Insolvenztabelle, bei der alle Gläubiger ihre Forderungen anmelden können. Auf diese Forderungen wird aber so gut wie nie der volle Wert ausbezahlt, sondern auf die Gläubiger entfällt eine so genannte Quote, die sich oft im einstelligen Prozentbereich bewegt.