Recht

Mietminderung im Mietrecht



Eine Mietminderung kommt im Mietrecht häufig vor und ist eine Möglichkeit des Mieters, den Vermieter dazu zu motivieren, den Schaden der Mietsache zu beheben.

Sobald die Wohnung einen Fehler bzw. Mangel aufweist, ist die Miete gemindert.

Ein Mangel bedeutet, dass die Wohnung nicht zu dem vertragsmäßigen Zweck genutzt werden kann. Bei einem Wohnraummietvertrag ist der Zweck das Wohnen. Zum Wohnen gehört auch eine angemessene Wohntemperatur um ca. 20 Grad. Liegt die Wohntemperatur zum Beispiel bei 16 Grad Celsius, so liegt ein Mangel der Wohnung vor.

Wenn der Zweck gemindert ist, so wird die Miete gem. § 536 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kraft Gesetzes gemindert. Dies bedeutet, es ist kein weiteres Zutun des Mieters erforderlich. Er ist weder verpflichtet, dem Vermieter die Mietminderung zu begründen, noch einen Antrag zu stellen oder irgendwelche Fristen einzuhalten.

Hinsichtlich des Mangels ist der Mieter verpflichtet, diesen Mangel nach § 536c BGB sofort anzuzeigen. Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse, über Mängel seiner Wohnung informiert zu werden. Diese Anzeigepflicht bezieht sich jedoch lediglich auf den Mangel und nicht auf die Minderung.

In der Praxis hat sich bewährt, die Mietminderung dem Vermieter anzuzeigen und ihm zu erklären, dass die Miete bis zur Behebung des Mangels gemindert wird.

Hinsichtlich der Höhe der Mietminderung existieren keine vorgeschriebenen Werte. Es muss im Einzelfall überprüft werden, welche Mietminderung angemessen ist. Bei einer Raumtemperatur von 16 Grad Celsius gibt es Gerichtsentscheidungen, die eine Minderung von 20% veranschlagt haben.

Wichtig ! Die Mietminderung bezieht sich nur auf die Nettokaltmiete, also der Mietbetrag ohne die Vorauszahlungen auf die Betriebskosten.

Verfasser :    Rechtsanwalt Rosteck

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