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Mietrecht - Mieter-pflichten


Mietrecht - Mieterpflichten

Aus dem Mietrecht – Die Pflichten des Mieters

 

In der Praxis werden sie oft nicht beachtet, doch es gibt sie: Die Pflichten des Mieters

Diese Pflichten werden unterteilt in Haupt- und Nebenpflichten. 

Das Mietrecht nennt sie im BGB §535 Abs2

Als Gegenleistung für die Gebrauchsgewährung besteht die 1.Hauptpflicht des Mieters: Die Entrichtung der Miete.

Gleichzeitig sind die vertraglich vereinbarten Nebenkostenpauschalen bzw. Vorauszahlungen zu entrichten.

Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Mieter seinen Mietsitz hat. Die Mietzahlung ist eine Schickschuld. Somit hat der Mieter die Miete auf seine Kosten + Gefahr an den Vermieter zu übermitteln. (BGB §270)

 

Fällig ist die Miete wie im Vertrag vereinbart. Üblich ist der 3 Werktag eines Monats vereinbart. Die Miete ist im Voraus zu zahlen.

 

Die Nebenpflichten des Mieters

Ergeben sich aus den Eigentumsverhältnissen. Dem Mieter ist die Mietsache in Obhut gegeben. Demnach hat der Mieter die Wohnung (das fremde Eigentum) sorgfältig und pfleglich zu behandeln. Dazu gehört u.a.  auch, dass der Mieter auf die Interessen des Vermieters und der anderen Mitbewohner Rücksicht zu nehmen hat.

Sobald der Vermieter die Mietsache dem Mieter überlassen hat, beginnt diese Obhutspflicht und beinhaltet sowohl die angemietete Wohnung, als auch die weiteren Räume wie Flur, Treppe, Waschküche, Fahrradraum usw.

 

Der Mieter soll also jeden unangemessenen Gebrauch der Mietsache unterlassen und nach Möglichkeit sie vor Schäden bewahren.

 

Darüber hinaus kann der Vermieter für bestimmte Handlungen sein Einverständnis vertraglich fordern:

  • Nutzung der Wohnung nicht nur zu Wohnzwecken
  • ‚Überlassen der Wohnung an Dritte (Untervermietung)
  • Wenn der Mieter Gegenstände am Haus oder auf dem Grundstück anbringt:
  • Lagerung von feuergefährlichen Stoffen
  • Anfertigung weiterer Schlüssel

 

Eine besondere Obhutspflicht ist die Anzeigepflicht.

Der Mieter muss unverzüglich dem Vermieter Mängel oder nicht vorgesehene Gefahren melden. Der Vermieter muss Gelegenheit haben, für Abhilfe zu sorgen.

Mängel, die durch den Mieter nicht sofort angezeigt werden, berechtigen nicht zur Mietminderung.

Erhebliche Nachteile entstehen für den Mieter aus Schäden, die durch Mängel entstehen, die der Mieter nicht gemeldet hat. Der Vermieter muss jedoch nachweisen, dass der Mieter Kenntnis von diesen Mängeln hatte. (BGB §536)

 

Die Duldungspflicht ist eine weitere Nebenpflicht. Der Mieter hat nach BGB §554 Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung und Instandsetzung dienen.

Das sind Arbeiten, durch die der vertragsgemäße Zustand der Wohnung wieder hergestellt oder erhalten wird.

 

Die Härteklausel wirkt bei Modernisierungen. Dazu zählen Maßnahmen, die zur nachhaltigen Verbesserung von Gebäudeteilen oder zur Einsparung von Ressourcen (Heizöl, Erdgas, Wasser etc) führen. Hierbei kann es dem Mieter nicht zugemutet werden, wenn z.B. eine Schwangere das Bad wegen Umbau nicht mehr benutzen kann. Dann muss der Mieter die Maßnahme nicht dulden.

 

Zur Duldungspflicht gehört jedoch noch mehr:

So muss der Mieter dem Vermieter für folgende Tätigkeiten Zutritt zur Mietsache gewähren:

  • Begutachtung, ob die Schönheitsreperaturen durchgeführt wurden.

(üblich ist ein Turnus von 2 Jahren)

  • Wahrnehmung der Instandhaltungspflicht durch den Vermieter
  • Bei Kündigung des Mietverhältnisses oder bei einem geplanten Verkauf des Objektes:

Besichtigung während den üblichen Besuchszeiten für Miet- und Kaufinteressenten

(10 Uhr bis 13 Uhr und 15Uhr bis 18 Uhr; Wochentags)

Der Mieter muss 24 Stunden vor dem Besuchstermin benachrichtigt werden.

 

Aus diesen Pflichten ergibt sich dann die Verpflichtung, dass der Mieter die Schlüssel bei Abwesenheit an den Vermieter oder eine Vertrauensperson übergibt. (Urlaub, längere Krankheit etc) So kann der Vermieter die Mietsache gegebenenfalls betreten.

 

Weitere Informationen gibt’s auf Immobilien Ausbildung

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