Recht

Oberlandesgericht Hamm zu Hinweisen auf Charakter einer Verkaufsveranstaltung


In einem Wettbewerbsrechtsstreit hatte das Landgericht Bielefeld in erster Instanz einem Reiseunternehmer untersagt, mit dem in einem Pauschalreiseangebot enthaltenen Besuch eines Teppichknüpfzentrums zu werben, wenn ein Hinweis darauf fehlt, dass in dem Teppichknüpfzentrum eine Verkaufsveranstaltung durchgeführt werden soll.

Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden. Der Reiseveranstalter hatte zunächst Berufung zum Oberlandesgericht Hamm eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts wurde die Berufung nach einem rechtlichen Hinweis des Gerichts zurückgenommen.

Der beklagte Reiseveranstalter organisierte eine Reise nach Antalya. Zu dieser Reise gehörte laut Prospekt der Besuch eines Teppichknüpfzentrums.

Der Besuch des Teppichknüpfzentrums war aber tatsächlich kaum mehr als eine Verkaufsveranstaltung für Teppiche.


In seinem rechtlichen Hinweis hat das Oberlandesgericht Hamm ausgeführt: Das Bewerben, Anbieten und Durchführen eines Ausflugs- oder Besichtigungsprogramms im Rahmen einer Pauschalreise sei ohne einen Hinweis auf eine Einkaufsveranstaltung, wie sie beim Besuch des Teppichknüpfzentrums vorgelegen habe, wettbewerbswidrig. Derartige Verkaufsveranstaltungen, bei denen die Reisenden den Verkaufsbemühungen von Händlern ausgesetzt seien, seien im Gegensatz zu Veranstaltungen mit einer bloßen Einkaufsmöglichkeit, bei der die Kaufinitiative vom Kunden ausgehe, hinweispflichtig.

Es bleibt zu hoffen, dass sich die einschlägigen Veranstalter daran halten.

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