Recht

Online Akteneinsicht


Im Fall eines Straf- oder Bußgeldverfahrens hat der Beschuldigte ohne die Beauftragung eines Verteidigers (Rechtsanwalt) keine Möglichkeit, Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft bzw. anderer Behörden zu erlangen. Da sich der Beschuldigte aber in jedem Fall zur Sache äußern sollte und dies ohne vorherige Akteneinsicht nicht empfehlenswert ist, besteht die Möglichkeit einen Verteidiger nur mit der Einholung der Akteneinsicht zu beauftragen.
Die Akte wird dem Verteidiger dann im Original übersandt. Es ist dem Verteidiger gem. § 147 StPO gestattet, Ablichtungen des Akteninhalts seinem Mandanten zur Verfügung zu stellen.
Daraus ergibt sich, dass der Verteidiger die Verfahrensakte in Kopie an seinen Mandanten aushändigen darf. Erst so, kann sich der Beschuldigte einen Überblick über den Tatvorwurf und die entsprechenden Beweismittel (Zeugenprotokolle, sonstige schriftliche Beweismittel) verschaffen und sich gegebenenfalls selber verteidigen. Dies lohnt insbesondere bei kleineren Bußgeld- oder Ermittlungsverfahren, bei denen sich der Beschuldigte noch nicht sicher ist, ob eine Strafverteidiger für das gesamte Verfahren beauftragt werden soll.

Wir bieten Ihnen hier die Möglichkeit über unsere Kanzlei, welche auch auf dem Gebiet der Strafverteidigung und Vertretung in Bußgeldsachen tätig ist, Einsicht in Ihre Verfahrensakten zu erhalten.

Firmenname : Kanzlei Kah
Kontaktperson : RA Christian Kah
Tel : 03641422940
E-Mail : ck@kanzleikah.de






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