In Deutschland ist die private Krankenversicherung eine mögliche Art der Absicherung von Kosten, die bei Krankheit entstehen. Die Abdeckung erfolgt bei privatrechtlich organisierten Versicherungsunternehmen. Die Leistungsbereiche lassen sich in vier Gruppen gliedern: stationärer, ambulanter und zahnärztlicher Bereich und das Krankentagegeld. Je nach Umfang bietet die private Krankenversicherung Vollversichungen, Teilversicherungen und Zusatzversicherungen an. Bei der Vollversicherung erfolgt eine Absicherung der gesamten Krankheitskosten, die Teilversicherung sichert einen Anteil der Krankheitskosten ab und die Zusatzversicherung deckt zusätzliche Risiken zur gesetzlichen Krankenversicherung (Auslandsreisekrankenversicherung, Krankentagegeld, deckt Kosten einer Ersatzkraft während des Krankenhausaufenthaltes ab etc.). Ein auf die versicherte Person abgestimmtes individuelles Versicherungspaket wird in der Regel erstellt.
Personen, für die keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht decken sich durch die Private Krankenkasse ab. Private Zusatzversicherungen werden für gesetzlich versicherte Personen angeboten. Für jede versicherte Person ist ein eigener Beitrag zu entrichten. In der privaten Krankenversicherung sind die Versicherungsbeiträge, im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung, einkommensunabhängig. Kriterien für die Beiträge sind das Geschlecht, wobei Frauentarife durch die höhere Lebenserwartung und einem höheren Behandlungsbedarf meist teurer sind, das Eintrittsalter, der Gesundheitszustand der versicherten Person, sowie die jeweiligen gewählten Leistungen. Höherer Versicherungsumfang führt zu höheren Verscherungsbeiträgen, reduziert werden können die Beiträge durch Selbstbeteiligung. Vorerkrankungen führen zu prozentualen Aufschlägen auf den Normalbeitrag, so genannte Risikozuschläge. Diese können auf Antrag der versicherten Person, unter Berücksichtigung des jeweiligen Gesundheitszustandes, nach einiger Zeit neu überprüft und gegebenenfalls herabgesetzt werden. Bei Antragstellung müssen alle für die Beurteilung des Risikos erheblich Umstände vollständig und wahrheitsgemäß angezeigt werden, falsche Angaben oder verschwiegene Tatsachen können zum Vertragsrücktritt des Versicherers führen und berechtigen diesen keine Leistung erbringen zu müssen. Je nach Versicherungstarif gibt es die Möglichkeit einer Leistungsstaffelung, dabei gewährt die Versicherungsgesellschaft, in den ersten Jahren, eine gestaffelte summenmäßig begrenzte Erstattung. Die Leistungsstaffelung erfolgt zum Beispiel im Zahnersatzbereich. Die Behandlungskosten für die Diagnose einer bestimmten Vorerkrankung können ausgeschlossen werden, dies bezeichnet man als Leistungsauschluss. Im Gegensatz zu den gesetzlichen Versicherungsgesellschaften können die privaten Krankenkassen einen Antragsteller auf Grund seines Gesundheitszustandes ganz ablehnen, die Ausnahme bildet dabei die Nachversicherung eines Neugeborenen. Besitzen die Eltern eine Vollversicherung muss das Neugeborene vom Versicherer akzeptiert werden, der Gesundheitszustand des Kindes bleibt dabei unberücksichtigt. Der Tarifbetrag setzt sich aus dem Risikoanteil, dem Sparanteil und dem Kostenanteil zusammen. Der größte Anteil ist der Risikoanteil, der zur Deckung der jeweiligen Tarifleistungen (laufende Krankheitskosten) dient. Zum Aufbau der gesetzlich vorgeschriebenen Altersrückstellungen wird der Sparanteil verwendet. Diese Reserve sorgt dafür, dass die Beiträge der älteren Versicherten nicht übermäßig erhöht werden müssen. Der Kostenanteil besteht aus Verwaltungskosten, Abschlusskosten, Schadensregulierungskosten und einem Sicherheitszuschlag. Kostensteigerungen durch medizinischen Fortschritt, durch Erhöhung der durchschnittlichen Anzahl von Arztbesuchen, durch verstärktes Auftreten von Zivilisationskrankheiten, wie Allergien, etc. führen zu einer Beitragserhöhung, da eine Leistungskürzung in der privaten Krankenkasse nicht möglich ist. Das Verfahren zur Beitragsänderung wird durch den § 12 b des Versicherungsaufsichtsgesetzes geregelt, eine Beitragsanpassung kann nur mit Zustimmung eines unabhängigen, von der Aufsichtsbehörde zulässigen, Treuhänders erfolgen.
Im Rahmen der sozialen Absicherung erfüllen private Krankenversicherungen verschiedene Aufgaben. Dazu zählen unter anderem die Übernahme des vollen Krankheitskosten-Schutzes für Personengruppen die nicht gesetzlich pflichtversichert sind durch die Krankheitskosten-Vollversicherung, die Übernahme eines ergänzenden Versicherungsschutzes für in der gesetzlichen Kasse versicherte Personen durch die Krankheitskosten-Zusatzversicherung und die Absicherung zusätzlicher Aufwendungen, die durch einen Krankenhausaufenthalt entstehen durch die Krankenhaustagegeld-Versicherung. Auch der Ersatz von Kosten, die im Ausland entstanden sind durch medizinisch notwendige Behandlungen und Mehrkosten eines medizinisch notwenigen Rücktransports, infolge akuter Erkrankung bzw. eines Unfalles (Auslandsreise-Krankenversicherung) und der Ersatz des Verdienstausfalles (Einkommensausfall) auf Grund von Arbeitsunfähigkeit durch die Krankentagegeld-Versicherung zählt zu diesen Aufgaben.
Für auf Vorsatz beruhende Unfälle und Krankheiten inklusive deren Folgen und für Entziehungsmassnahmen einschließlich Entziehungskuren besteht für die private Krankenversicherung keine Leistungspflicht. Die private Krankenversicherung tritt auch nicht in Leistung für Krankheiten einschließlich deren Folgen, sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, welche infolge von Kriegereignissen entstehen oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt sind. Falls der Tarif nichts anderes beinhaltet werden, in der Regel, die Kosten für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger nicht durch die private Krankenversicherung ersetzt. Auch Kosten für Behandlungen durch Zahnärzte, Ärzte, Heilpraktiker und in Krankenanstalten, deren Rechnungen die Versicherungsgesellschaft aus wichtigem Grund von der Erstattung ausgeschlossen hat, werden nicht übernommen. Keine Leistungspflicht besteht für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterkunft und für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder, allerdings werden dabei nachgewiesene Sachkosten erstattet. Für ambulante Heilbehandlungen in einem Kurort oder Heilbad wird keine Erstattung übernommen, außer wenn die versicherte Person dort ihren ständigen Wohnsitz hat oder während eines kurzzeitigen Aufenthaltes, infolge einer akuten Erkrankung, eine Heilbehandlung notwendig ist.
Mit dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt beginnt der Versicherungsschutz, jedoch nicht vor Vertragsabschluss. Nach Erhalt des Versicherungsscheines bzw. einer schriftlichen Annahmeerklärung gilt der Vertrag als abgeschlossen. Bei Wartezeiten, beginnt der Versicherungsschutz nach deren Ablauf. Wartezeiten werden ab dem Versicherungsbeginn gerechnet und können aufgrund besonderer Vereinbarungen erlassen werden. Auf die Wartezeiten können, in der Regel, ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeiten angerechnet werden.
Das Versicherungsverhältnis kann, in der Regel, mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres, unter Berücksichtigung der vereinbarten Mindestvertragsdauer, gekündigt werden. Ohne fristgerechte Kündigung verlängert sich der Vertrag stillschweigend um ein Jahr. Tritt eine Versicherungspflicht ein kann der Vertrag binnen 2 Monaten, nach Eintritt der Versicherungspflicht, rückwirkend zum Eintritt gekündigt werden. Bei Änderung der Beiträge durch Beitragsanpassung kann der Vertrag innerhalb 1 Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung / Erhöhung gekündigt werden. Das Versicherungsverhältnis endet automatisch bei Tod.