Recht

Prüfungsrecht – so sind die Aussichten



 

Wer vor 1991 versuchte sich im Rahmen des Prüfungsrechts sein persönliches Recht für eine nicht nach seinen Vorstellungen ausgefallene Prüfung zu holen – sich also vom Prüfer ungerecht bewertet fühlte – hatte regelrecht Pech, denn vor 1991 galt im Prüfungsrecht sozusagen der Grundsatz der Willkür: Was der Prüfer bewertet, das war so gerechtfertigt. Klagen konnte man gegen eine Bewertung letztlich im Rahmen des Prüfungsrecht nur, wenn äußere Störungen vorlagen, wie zum Beispiel dass die Prüfung an sich durch Lärm gestört wurde. 1991 jedoch schritt das Bundesverfassungsrecht ein und verkündete am 17. April 1991 das „neue“ Prüfungsrecht. Dieses beruht seither auf dem Grundrecht der Berufsfreiheit und der Rechtswegegarantie. Letztlich hatte dies zur Folge, dass ein Prüfer seine Bewertung nun begründen muss und dass grundsätzlich gegen eine Bewertung im Rahmen einer Prüfung auch vorgegangen werden kann. Zu beachten ist dabei, dass durch das neue Recht dem Prüfling auch ein erweitertes Antwortenspektrum eingeräumt wurde. Er darf dabei zum Beispiel auch in seine Antworten bei der Prüfung seine eigene Meinung mit einbringen – etwas, was früher völlig undenkbar war.


Der Prüfling ist dabei auch berechtigt in die entsprechenden Unterlagen Akteneinsicht zu nehmen, bzw. durch seinen Anwalt nehmen zu lassen. Wenn man keinen entsprechenden Rechtsbeistand hat, so kann eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung des Vorgangs allerdings unter Umständen ganz schön schief gehen, wobei die Erfolgsaussichten Statistiken zufolge eher doch recht bescheiden sind. Die Erfolgsquote liegt nämlich nur bei 5 bis 10 Prozent. Die Hauptklägergruppe dabei sind die angehenden Juristen, bzw. Mediziner. Klagen können natürlich auch Abiturenten und Auszubildende. Hier liegt die Erfolgsquote bei der Überprüfung des Vorgangs der Prüfung statistisch gesehen bei immerhin 10 bis 15 Prozent. Allerdings ohne rechtlichen Beistand sollte man auch hier nicht „in den Kampf ziehen“.





Google
 




Registrieren
Passwort vergessen?
 






© "Bienia Consulting"
Impressum

 

 
 

Prepaidkarten | Prepaid Kreditkarten | PSP