Versicherungen

Riesterrente




Die „Riester Rente“ ist eine private Altersvorsorge auf freiwilliger Basis, mit der Sie Ihre persönliche Vorsorgelücke schließen können. Die Riesterrente ist gleichzeitig sicher und attraktiv: man zahlt während des aktiven Arbeitslebens Beiträge in eine private Rentenversicherung, einen Banksparplan oder einen Fonds, als Extra erhält man staatliche Zulagen und Steuerfreibeträge. Riesterprodukte sind behördlich zertifiziert: der Versicherer garantiert Rückzahlungen mindestens in Höhe der eingezahlten Beiträge sowie eine Mindestverzinsung von z.Zt. 2,75 Prozent. Dank der Förderung liegt die Rendite der Riesterrente meist deutlich über dem Zins für vergleichbare Anlagen.

Anspruch auf die staatliche Förderung durch Zulagen und Steuerfreibeträge haben alle gesetzlich rentenversicherten Arbeitnehmer und alle Beamten, außerdem Soldaten und Zivildienstleistende, Eltern im Erziehungsurlaub, freiwillig gesetzlich Rentenversicherte und Arbeitslose. Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rente pflichtversichert sind, erhalten z.Zt. noch keine Riesterförderung.

Besonders hohe Förderung für Familien mit Kindern

Die Beiträge, die einschließlich der staatlichen Zulagen erforderlich sind, um die Maximalförderung zu bekommen, liegen z.Zt. bei 2 %, ab 2006 bei 3 % und ab 2008 bei 4 % des Bruttogehalts.

Die Leistungen der Riester Rente bestehen – je nach Vertragsgestaltung – alternativ aus einer lebenslangen Rente, einer lebenslangen Rente mit Garantiezeit: die Rente wird nach dem Tod des Rentenbeziehers eine vertraglich vereinbarte Zeit lang an die Hinterbliebenen weitergezahlt oder 

einer lebenslangen Rente mit Todesfallleistung: das angesparte Kapital abzüglich bereits gezahlter Renten wird nach dem Tod des Rentenbeziehers an die Hinterbliebenen ausgezahlt.

Im Regelfall beginnen die Zahlungen gleichzeitig mit Beginn der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, also nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Der Versicherte kann Leistungen jedoch schon ab 60 beantragen, wenn er bereits früher gesetzliche Rente bezieht. Die monatlichen Rentenzahlungen sind dann allerdings geringer als bei Rentenbeginn mit 65 Jahren.  

Das Vorsorgevermögen eines vor Rentenbeginn Verstorbenen kann auch vererbt werden. Wenn die zu Lebzeiten erhaltenen Zulagen und Steuervorteile erhalten bleiben sollen, muss das vererbte Vorsorgevermögen auf einen Riester-Vertrag des überlebenden Ehepartners übertragen werden. Voraussetzung dafür: der Ehepartner hat zum Zeitpunkt des Todes mit dem Zulageberechtigten in häuslicher Gemeinschaft gelebt.

Neben der klassischen Privatrente werden auch Banksparpläne, Geldanlagen und Investmentfonds-Sparpläne gefördert. Bei diesen Produkten kann ein Auszahlungsplan bis zum 85. Lebensjahr vereinbart werden. Zu Beginn der Auszahlungsphase muss dann ein Teil des angesparten Vorsorgevermögens in eine Rentenversicherung eingezahlt werden, die dem Sparer ab Vollendung des 85. Lebensjahres eine gleich bleibende oder steigende lebenslange Rente gewährt, die direkt an den Auszahlungsplan anschließt. Die monatliche Rente muss mindestens so hoch sein wie die letzte monatliche Auszahlung aus dem Auszahlungsplan.

Grundsätzlich kann jeder einen Vertrag zur privaten Altersvorsorge abschließen. Ein Anspruch auf staatliche Förderung durch Zulagen und Steuerfreibeträge besteht jedoch nur für

·         in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer

·         Beamte

·         Beschäftigte im öffentlichen Dienst mit beamtenähnlicher Zusatzversorgung (VBL)

·         Berufs- und Zeitsoldaten

·         Auszubildende

·         nicht Erwerbstätige in der dreijährigen Kindererziehungszeit

·         Wehr- und Zivildienstleistende

·         pflichtversicherte Selbstständige (z.B. Hebammen, Pflegepersonen, Kurierfahrer)

·         geringfügig Beschäftigte (bis 400€), die auf Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben

·         Bezieher von Vorruhestandsgeld

·         Landwirte, die in der Altersicherung der Landwirte pflichtversichert sind

·         Personen, die ein freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr absolvieren

·         Bezieher von Arbeitslosengeld oder –hilfe

·         Bezieher von Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld und Unterhaltsgeld

·         Mitglieder geistlicher Genossenschaften

·         behinderte Personen, die zur Erwerbsfähigkeit befähigt werden sollen

·         Seelotsen

·         Künstler und Publizisten, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind

Die staatlichen Zulagen und Steuervorteile bekommen auch nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigte Ehepartner von Mitgliedern dieser Personengruppen, wenn sie einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließen – z.B. die mit einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer verheiratete Hausfrau mit eigener Riesterrente. Auch als Selbstständiger und Freiberufler erhält man die staatlichen Förderung, wenn der Ehepartner versicherungspflichtig berufstätig ist und eine eigene Riesterrente besitzt.

Michael Klix www.yanyoo.de

Vermögensberatung Starnberg


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