Nach der Umstellung von DM auf EURO wurde es in der Rechsprechung recht uneinheitlich beurteilt, bei welcher Fremdschadenhöhe einem flüchten Autofahrer zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen war.
Im Laufe der Zeit hat sich jetzt aber die Rechtsprechung und die Kommentarliteratur dazu verfestigt, dass man heute wohl sagen kann, dass die Grenze ziemlich genau bei 1.300,00 EURO anzusiedeln ist.
Wer also einen Fremdschaden von mehr als 1.300,00 € verursacht und nicht am Unfallort verharrt und den Geschädigten oder die Polizei benachrichtigt, muss damit rechnen, dass man ihm beim Auffliegen seiner Tat die Farerlaubnis entziehen wird.
Über ein konkretes Urteil des Landgerichts Münster berichtet der Strafjurist an dieser Stelle.