Bereits im November 2005 äußerte sich der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung zur Rückzahlungspflicht von durch die Teilnahme an einem Schenkkreis erlangten Geld. Das höchste deutsche Zivilgericht bejahte seinerzeit die Rückzahlungspflicht der „Beschenkten“, obgleich alle Mitspieler, die sich an den pyramidenartigen Schenkkreisen, die auch unter Namen wie Herzkreis oder Unternehmerbörse die Runde machen, beteiligen, sittenwidrig verhalten. Nach Überzeugung des Gerichts müsse das Geld schon deshalb zurückgezahlt werden, um für die Nutznießer jeden Anreiz zu nehmen.
Vor der Entscheidung seitens des Bundesgerichtshofs war die Situation so, dass sich häufig diejenigen, die von den Schenkkreisen profitierten, jede Geld-zürück-Forderung mit dem Hinweis auf Sittenwidrigkeit abwehrten. Doch der Bundesgerichtshof konnte und wollte dieses Argument nicht länger gelten lassen, so dass er eine Rückzahlungspflicht aus ungerechtfertigter Bereicherung letztendlich bejahte. Schließlich gleichen Schenkkreise den sittenwidrigen Schneeballsystemen.
Nach Auffassung des Gerichts sind Schenkkreise sozialschädlich, da mindestens mehr als 90% als Verlierer ihre Teilnahme bereuen, während nur eine kleine Gruppe als Gewinner dastehen. Dem Rückzahlungsanspruch stehen auch nicht mögliche individuelle Verfehlungen des Opfers entgegen, sprich es ist egal, ob der Geschädigte von der Sittenwidrigkeit des Schenkkreis wusste oder nicht. Im Allgemeinen scheidet der Rückzahlungsanspruch noch nicht einmal aus, wenn es offenkundig ist, dass der Geschädigte ein überdurchschnittliches Gewinnstreben gehabt haben könnte.
Der wohl wichtigste Grund, weswegen man seinen Rückzahlungsanspruch verlieren könnte, wären die gesetzlichen Regelungen zur Verjährung. Es ist daher besonders notwendig, sich rechtzeitig an einen Schenkkreis-Rechtsanwalt zu wenden-, der einem behilflich sein kann.
Autor: C. Bergmann (werbetext@gmx.de)