Immobilien

Schönheitsreparaturen – Was muss der Mieter tun?



Normalerweise ist es so, dass man in eine Wohnung einzieht und diese auch fachgerecht renoviert wurde. Diese Schönheitsreparaturen muss meist der Vormieter komplett selbst durchführen, um auch die Kaution zurück zubekommen. Im Mietvertrag gibt es meist eine Klausel, die den Mieter darauf hinweist, was er bei den Schönheitsreparaturen beachten muss, bzw. welche Arbeiten geleistet werden müssen. Standardmäßig müssen die Fußboden, Decken, Wände, Fenster, Innen- und Außentüren sowie Heizkörper gestrichen werden. Oftmals steht auch ein Zeitraum im Vertrag, wie lange der Mieter für die Schönheitsreparaturen Zeit hat.  

Im Mietrecht gibt es drei Arten der Renovierungs- bzw. Schönheitsreparaturklausel: Die Anfangs- und Endrenovierung, sowie die laufenden Schönheitsreparaturen, die fortlaufend alle par Jahre durchgeführt werden müssen. Bei der Endrenovierung ist meist noch eine Abgeltungsklausel festgelegt. Diese Klausel hält fest, dass sich der Mieter an den Kosten der Renovierungen beteiligen muss, wenn er selbst keine Renovierungen durchführt. Hierbei werden die Kosten meist auf den Zeitraum der letzten, durchgeführten Renovierung angerechnet.

Allerdings gibt es bei dieser Abgeltungsklausel momentan ein rechtliches Problem. Es ist noch nicht ganz entschieden, ob der Vermieter eine Mieterhöhung verlangen kann, wenn die im Mietvertrag stehenden Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt werden.  Einige Gerichte sind für diesen Zuschlag, während andere Gerichte diesen Zuschlag für unnötig halten und nach einer anderen Lösung suchen. Solange der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden hat, sollte man also etwas aufpassen bei diesem Thema. Die besten Informationen kann immer noch ein Rechtsanwalt durchgeben. Vorab können Sie sich zwar im Internet schlau machen, jedoch sollte man dann nicht zu lange zögern und einen Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser kann mit diversen Tipps zur Seite stehen.


Kontaktperson : J.Neuman
E-Mail : artikel@winterideen.de

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