Im Strafrecht muss man als Beschuldigter seine prozessualen Rechte wahrnehmen. Unachtsamkeiten haben schnell zur Folge, dass die Richtung des Verfahrens schon vorbestimmt ist und ein Umdenken seitens des Gerichts nur schwer erwirkt werden kann. Ein Anwalt im Strafrecht klärt über die prozessualen Rechte und Möglichkeiten auf.
Keine nachteiligen Schlüsse dürfen gezogen werden, wenn der Beschuldigte im Strafverfahren (d.h. gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht) in vollen Umfang die Einlassung verweigert. Das gilt auch, wenn der Beschuldigte in verschiedenen Verfahrensstadien sein gesetzlich zugesichertes Aussageverweigerungsrecht unterschiedlich ausübt. Darunter sind die Fälle zu verstehen, in denen der Beschuldigte zunächst schweigt und in einem späteren Stadium (z.B. während der Hauptverhandlung vor Gericht) eine Einlassung zum Tatvorwurf abgibt. In diesem Zusammenhang muss man auch die Sachverhalte beurteilen, bei denen der Beschuldigte sich nur zu einer von mehreren prozessualen Taten äußert, im Übrigen aber schweigt. Dieses Vorgehen ist verfahrensrechtlich ein zulässiges Verhalten und darf dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereicht werden.
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