Reisen

Sprachreisen und ihre steuerliche Absetzbarkeit



 

Sprachreisen sind prinzipiell immer mit hohen Kosten verbunden. Jedoch reizvoll und stellen eine Alternative zu einem einfachen Sprachkurs an einer Volkshochschule dar. Was Sprachreisen für viele dabei reizvoll macht, ist dass man im Rahmen einer derartigen Reise auch sehr viel von Land und Leuten des jeweiligen Gastlandes kennenlernen kann.


Was die Absetzbarkeit von Sprachreisen angeht, so bestehen mehrere Möglichkeiten. Allgemein gilt, dass wenn eine Sprachreise beruflich erforderlich ist, besteht immer eine steuerliche Absetzbarkeit. Und zwar entweder als Werbungskosten oder aber Betriebsausgaben. Letztlich ausschlaggebend für die Absetzbarkeit ist, dass das Kursprogramm auf die besonderen betrieblichen und beruflichen Bedürfnisse zugeschnitten ist. Der Umfang der unterrichtsfreien Zeit muss dabei recht gering sein.


Letztlich hängt die mögliche Anerkennung durch die Finanzbehörden sehr stark von der beruflichen Situation des an einer Sprachreise Teilnehmenden ab, aber auch von der Praxis beim zuständigen Finanzamt. Grundsätzlich lassen sich aber die Kursgebühren als Werbungskosten absetzen, und zwar in unbegrenzter Höhe. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass die Teilnehmer nachweisen können, dass die Kenntnisse, die man im Rahmen einer Sprachreise erwerben kann im ausgeübten Beruf auch wirklich gebraucht werden. Überzeugen lässt sich das zuständige Finanzamt am besten dabei durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers. Kosten für die Anreise und die Unterbringung und Verpflegung lassen sich meist nur absetzen, wenn nachgewiesen werden kann, dass im Rahmen der Reise keine privaten Interessen verfolgt wurden. Hier sind die Richtlinien allerdings nicht eindeutig. Insbesondere Unternehmen, die ihre Mitarbeiter auf Sprachreise schicken, weil diese künftig in Auslandsfilialen eingesetzt werden sollen, sind oftmals in Beweisnot gegenüber den Finanzbehörden und auf die Auslegung und Einschätzung des Sachverhaltes des zuständigen Finanzbeamten angewiesen. Denn von einer von einem Unternehmen bezahlten Sprachreise kann ein Mitarbeiter letztlich auch privat profitieren.



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