Die Gas- und Strompreise steigen und steigen...
...doch die Energiekunden sind nicht machtlos.
Das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bietet die Lösung und über 100.000 Kunden haben sich bereits erfolgreis gewehrt. Erfahren Sie mehr über die Möglichkeiten, den Energieunternehmen erfolgreich entgegenzutreten und Ihre Rechte durchzusetzen.
Zu Beginn sollte man Folgendes wissen:
Strom- und Gastarife sind Leistungen der Daseinsvorsorge, auf deren Inanspruchnahme der andere Teil angewiesen ist. Diese unterliegen einer Kontrolle gemäß § 315 BGB (Kontrolle der Billigkeit/Angemessenheit der Preise).
Bis zum Nachweis dieser Billigkeit sind die Forderungen (Rechnungen/Abschlagsrechnungen) des Energieunternehmens vollkommen unverbindlich, § 315 Abs. 3 BGB.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) trifft das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit bei der Ermessensausübung bei Festsetzung des Leistungsentgelts (§ 315 Abs. 3 BGB) dann, wenn das Versorgungsunternehmen hieraus Ansprüche gegen die andere Vertragspartei erhebt.
Nach der Rechtsprechung des BGH ergibt sich auch nichts anderes aus § 30 Nr. 1 AVBV, nach der Einwände gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur berechtigten, „soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen“. Das Bestreiten der Billigkeit der Preisbestimmung des Versorgungsunternehmens wird davon nicht erfasst. Wie der VIII. Zivilsenat des BGH in seinem Urteil vom 19.01.1983 sowohl für den Tarifkunden- wie auch für den Sonderkundenbereich (vgl. auch BGH Urt. v. 30.10.1975 – KZR 2/75; RdE 1976, 25 unter I zu Abschn. VIII, 4 der „Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens“ vom 27.01.1942) ausgeführt hat, betrifft der vom Kunden eines Versorgungsunternehmens erhobene Einwand der Unbilligkeit der Preisbestimmung nach § 315 BGB nicht Rechen- oder Ablesefehler oder andere Abrechnungsgrundlagen, sondern die Leistungspflicht des Kunden, der im Falle der Unangemessenheit von Anfang an nur den vom Gericht bestimmten Preis schuldet ( § 315 Abs. 3 BGB).
Wenn die nach billigem Ermessen zu treffende Bestimmung der Gegenleistung einer Partei überlassen ist, entfällt die bei einem Vertrag normalerweise bestehende Gewissheit über Inhalt und Umfang der Leistung, die aus der Einigung der Parteien hierüber folgt. Den Belangen des Kunden, der die Preisbestimmung für unbillig hält und ein schutzwürdiges Interesse daran hat, lediglich den tatsächlich geschuldeten Preis zahlen zu müssen, kann nur dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass es ihm gestattet wird, sich gegenüber dem Leistungsverlangen des Versorgungsunternehmens entsprechend dem in § 315 BGB Abs. 3 BGB enthaltenen Schutzgedanken auf die Unangemessenheit und damit die Unverbindlichkeit der Preisbestimmung zu berufen und diesen Einwand im Rahmen der Leistungsklage zur Entscheidung des Gerichts zu stellen.
Für das Versogungsunternehmen bedeutes das:
Nach der Rechtsprechung des BGH muss das Versorgungsunternehmen zum Nachweis der Billigkeit der von ihm geforderten Entgelte gegenüber dem Kunden seine sämtlichen Kalkulationsgrundlagen vollständig offen legen (vgl. BGH, Urt. v. 05.02.2003, a.a.O, mit weiteren Nachweisen).
Bis zu diesem Nachweis ist nach der lange bestehenden Rechtsprechung des BGH völlig offen, welche Entgelte überhaupt berechtigt gefordert werden. Die Forderungen sind vollkommen unverbindlich.
Eine Versorgungseinstellung ist evident mit einem empfindlichen Übel für den Kunden verbunden. Dieses Druckmittel darf durch das Versorgungsunternehmen deshalb nur zur Durchsetzung eindeutig berechtigter Forderungen eingesetzt werden.
Wo jedoch nach dem Einwand der Unbilligkeit gemäß § 315 BGB nach der Rechtsprechung des BGH die Höhe der berechtigten Forderung völlig offen ist, ist bereits die Androhung einer Versorgungseinstellung nicht mehr von der Rechtsordnung gedeckt und kann ggf. sogar einen Straftatbestand erfüllen.
Wegen der völligen Unverbindlichkeit der Forderungen der Energieversorger kann mit solchen auch nicht etwa die sofortige Kündigung der Versorgungsverträge gerechtfertigt werden.
Zu einer Sperre der Versorgung kommt es nicht:
Soweit ein Versorgungsunternehmen den geforderten Nachweis durch vollständige Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen im Zahlungsprozess erstmals führt, hat der Kunde in einem solchen Verfahren sogar noch die Möglichkeit, die Forderung sofort anzuerkennen i. S. v. § 93 ZPO, was die Kostentragungspflicht des klagenden Versorgungsunternehmens zur Folge hat.
Kostenrisiko für den Verbraucher?
Nach alldem darf ein Versorgungsunternehmen ohne eine Zahlungsklage, bei der die Billigkeit der geforderten Entgelte durch vollständige Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen ist, nicht durch eine Versorgungseinstellung oder die Entfernung der Messeinrichtung Druck auf den Kunden ausüben, um eine ggf. nur vermeintliche Forderung, die jedenfalls bis zur Rechtskraft eines Zahlungstitels vollkommen unverbindlich ist, durchzusetzen.
Fazit:
Es kann daher den Verbrauchern nur angeraten werden, gegen evt. Strom- oder Gaspreiserhöhungen vorzugehen, indem diese gegenüber dem Energieversorger den Einwand der Unbilligkeit nach § 315 BGB erheben und die alten Preise weiter zahlen. Dazu muss eine erteilte Einzugsermächtigung widerrufen und evt. ein Dauerauftrag eingerichtet werden.
Für mehr Beratung dazu können Sie sich unter www.strom-und-gas.de an uns wenden.