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Steuererstattungen werden auf Hartz-IV-Leistungen angerechnet



Eine Steuererstattung des Finanzamts muss sich ein Empfänger von Hartz IV als Einkommen anrechnen lassen. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.08.2007 [Aktenzeichen: L 13 AS 46/07 ER].

 

Kläger war ein Hartz-IV-Empfänger, welcher für das Jahr 2006 eine Steuererstattung von 1.169,96 EUR erhalten hatte. Die zuständige Behörde rechnete diese Steuererstattung mit 1/12 auf den monatlichen Betrag an und behandelte die Steuererstattung als Einkommen.

 

Vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wurde die Verfahrensweise der Anrechnung bestätigt und damit begründet, dass es sich bei der Auszahlung einer Steuererstattung durch das Finanzamt im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II um Einkommen, nicht aber um Vermögen gemäß § 12 SGB II handele. Es werde daher die monatliche Anrechnung mit jeweils 1/12 des Erstattungsbetrags rechtlich nicht beanstandet.

 

(Nach § 11 Abs.1 SGB II gelten als Einkommen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Für Vermögen gemäß § 12 SGB II werden Leistungsempfänger höhere Freibeträge eingeräumt.)


Kontaktperson : Holger Freier
E-Mail : inf[at]vedix[dot]de

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