In Deutschland gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie das eigene Vermögen nach dem Tod auf die nächste Generation vererbt wird. Zunächst ist zu unterscheiden zwischen der so genannten gesetzlichen und der so genannten gewillkürten Erbfolge. Als Erblasser hat man es in der Hand, ob man Anweisungen für die Aufteilung des eigenen Vermögens nach dem Tod geben will, oder ob man die Erbfolge ganz so gestalten will, wie es das Gesetz vorsieht. Man kann sich also durchaus entscheiden einfach nichts zu machen und darauf zu vertrauen, dass die gesetzliche Erbfolge zu einem Ergebnis führt, was vom Erblasser selber aber vor allem auch von den Angehörigen und Verwandten als gerecht empfunden wird. Dem Vernehmen nach haben rund Zweidrittel aller Deutschen keine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder Erbvertrages errichtet. Hier vertraut man also zur Gänze auf das Gesetz.
Man kann aber auch alternativ massiv in die im Gesetz vorgesehene Erbfolge eingreifen. Dies geschieht durch Testament oder Erbvertrag. In einer solchen Urkunde legt der Erblasser fest, wie sein Vermögen nach seinem Tod verteilt werden soll. Man kann hier Anordnungen treffen, die gänzlich von dem Grundgedanken der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Ist im Gesetz nämlich noch vorgesehen, dass der Erblasser wohl in aller Regel ein Interesse daran hat, nach seinem Ableben "seine Familie" an seinem Vermögen partizipieren zu lassen, so kann man sich von diesem Grundgedanken im Falle der gewillkürten Erbfolge komplett entfernen. Man kann seinen besten Freund, die langjährige Geliebte oder auch den Lieblingsfußballverein als Alleinerben benennen und kein Gericht der Welt könnte hieran etwas ändern. Ist doch die Testierfreiheit ausdrücklich auch von dem Grundgesetz in Deutschland geschützt.
Eine Einschränkung muss man allerdings hinnehmen, wenn man nächste Angehörige oder auch den Ehepartner von der Erbfolge ausschließt. Die nächsten Angehörigen haben in diesem Fall ein Recht auf ihren so genannten Pflichtteil, der wertmäßig in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs besteht. Dieser Anspruch auf den Pflichtteil richtet sich gegen den im Testament oder Erbvertrag benannten Erben.
Peter Praller
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