Erst unlängst musste sich ein Oberlandesgericht wieder mit der Unwirksamkeit eines Testamentes beschäftigen.
Was war passiert? Eine alte Dame hatte ihren letzten Willen schriftlich zusammengefasst. Ihr Vermögen sollte nach ihren Vorstellungen nach ihrem Tod gleichmäßig unter insgesamt sechs Freunden und Bekannten aufgeteilt werden.
Leider vergaß die alte Dame, die sechs Erben auch tatsächlich namentlich in ihrem Testament zu benennen. Vielmehr verfügte sie, dass Erben diejenigen Personen sein sollen, die sie auf einer dem Testament beigefügten Liste namentlich erwähnt hatte.
Durch zwei Instanzen ging dann nach dem Ableben der Dame der Streit, ob eine so vorgenommene Erbeinsetzung wirksam ist. Nein, sagte am Ende das Oberlandesgericht. Wichtig ist bei der Abfassung einer letztwilligen Verfügung nämlich, dass der wesentliche Inhalt, und dazu gehört gewiss die Einsetzung von Erben, sich in dem Teil des Testamentes befinden muss, der von der eigenhändigen Unterschrift abgeschlossen wird.