Beim Kauf einer Immobilie steht sicher zuerst die Frage, ob es ein Haus oder eine Eigentumswohnung sein soll.
Eine entscheidende Rolle nimmt dabei die richtige Immobilien Finanzierung ein. Dabei spielen die Zinskonditionen der Immobilienfinanzierung eine wichtige Rolle. Kredite müssen daher genau überprüft und verglichen werden. Als Faustregel lässt sich festhalten, dass es meist ratsamer ist, zuerst eine Eigentumswohnung zu erwerben.
So erhält man das Gefühl für eine eigene Immobilie und lernt die Rechte und Pflichten kennen, die damit zusammenhängen. In der Regel ist der Erwerb einer Eigentumswohnung natürlich auch günstiger, als der Erwerb eines Hauses. Später kann man die Wohnung immer noch, gegebenenfalls bei entsprechender Wertsteigerung, verkaufen und schafft auf diese Weise dann den Sprung zum eigenen Haus leichter.
Ein entscheidender Vorteil der Eigentumswohnung liegt darin begründet, dass sie erheblich weniger Arbeit als ein Haus verursacht. Ferner werden alle recht zeitaufwendigen Pflichten, die der Besitzer eines eigenen Hauses normalerweise selbst erfüllen muss, einem Verwalter übertragen. Dies ist zwar kostenpflichtig, aber dafür kümmert er sich um laufende Betriebskosten, überprüft das Gemeinschaftseigentum auf Schäden, beauftragt Handwerker, reklamiert fehlerhafte Reparaturen, stellt einen Hausmeister ein oder beauftragt einen Hausmeisterservice und achtet auf die Einhaltung der Hausordnung.
Allerdings sollte man darauf achten, ob in der Teilungserklärung die Verwalterzustimmung beim möglichen späteren Verkauf erforderlich ist. Diese kann zwar mehrere hundert Euro kosten, doch der Vorteil einer solchen Verwalterzustimmung liegt darin begründet, die Eigentümergemeinschaft vor unliebsamen Nachbarn zu schützen.
Eine Verwalterentscheidung kann nur durch Mehrheitsbeschluss innerhalb einer Eigentümerversammlung widerrufen werden. Es ist dringend zu beachten, dass Sie Teil einer Eigentümergemeinschaft sind und daher nur innerhalb Ihrer eigenen vier Wände entscheiden können, was Sie wollen.
Sollte es sich wörtlich genommen um tragende Wände handeln, so zählen diese zum Gemeinschaftseigentum und müssen daher bei Wunsch sie zu verändern, erst die Zustimmung der Versammlung bekommen. Treppenhaus, Dach und Fahrstuhl zählen ebenso zum Gemeinschaftseigentum. Kritisch wird es bei den Balkonen. Der Eigentümer kann den Boden seines Balkons nach Belieben streichen oder fliesen. Bei der Anbringung einer Markise hat jedoch wieder die Eigentümerversammlung das letzte Wort. Hier handelt es sich um eine Fassadenänderung. Allerdings ist in den meisten Fällen nicht von ständigen Streitereien auszugehen.
Jeder Eigentümer möchte in Ruhe wohnen und ist eigentlich froh, dass sein Eigenheim innerhalb einer Gemeinschaft beaufsichtigt ist und nicht frei steht. wie ein eigenes Haus. Auch lästige Gartenarbeit bleibt dem Besitzer einer Eigentumswohnung zumeist erspart.