Für den Strafgefangenen ist die Haftsituation eine tief greifende Erfahrung. Gerade wenn Besuchszeit ist, gilt es für den Strafgefangenen, sich eine ihm vertraute Umgebung zu schaffen. Dazu zählt auch der Umstand, eine normale Beziehung zu dem Besuch aufzubauen, ohne störende Grenzen, wie etwa eine Trennscheibe. Grundsätzlich gilt: Die Anordnung, den JVA-Besuch an einem Tisch mit Trennscheibe durchzuführen, ist - gemessen an dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG bei Familienangehörigen nur dann zulässig, wenn überhaupt eine konkrete Gefahr des Missbrauchs zu befürchten ist. Einschränkungen in diesem Bereich sollte man umgehend von einem versierten Strafverteidigerüberprüfen lassen und umgehend Maßnahmen ergreifen.
Bedenken sollte man im Übrigen auch folgenden Aspekt: Aus dem Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG ergibt sich ferner, dass unter den schon eben geschilderten Voraussetzungen ein Anspruch des Gefangenen und seines Besuchers besteht, an einem separaten Tisch Platz zu nehmen. Es muss nämlich so viel Distanz zu anderen Gefangenen und deren Besuchern geschaffen werden, dass eine vertrauliche Gesprächsatmosphäre entstehen kann. Auch in diesem Bereich sollte man einen Rechtsanwalt für Strafrecht aufsuchen und beauftragen, sofern Einschränkungen seitens der Justizvollzugsanstalt vorliegen.
Rechtsanwalt J.Marx
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