Unterhalt im Familienrecht
Das Gesetz in Deutschland versucht abstrakte Lebenssachverhalte so zu regeln, dass die Regelung auf eine Vielzahl von Fällen zutrifft. Naturgemäß ist diese Methode der Regelung des Miteinanders nicht geeignet, immer zu hundertprozentig "gerechten" Ergebnissen zu gelangen. Das Gesetz sieht in vielen Fällen so genannte unbestimmte Rechtsbegriffe vor, die im Zweifel von den Gerichten ausgelegt werden müssen, um zu einem Urteil zu gelangen.
So schreibt das BGB zum Beispiel zu Fragen des Unterhalts vor, dass jemand so lange zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, wie er dazu im Stande ist. Es soll ein Vater also seinen Kindern dann keinen Unterhalt schulden, wenn er in diesem Fall außerstande wäre, seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Nun mag man ja durchaus unterschiedlicher Meinung sein, welcher Lebensunterhalt einem unterhaltspflichtigen Vater von Kindern zusteht. Ein ehemaliger Vorstand einer süddeutschen Landesbank mit Stiftungsvermögen in Österreich mag eine durchaus andere Vorstellung von Lebensunterhalt haben als Otto Normalverbraucher auf der Straße.
Um aber zu definieren, welcher Selbstbehalt dem Unterhaltsschuldner im Regelfall verbleiben muss, haben Gerichte die so genannte Düsseldorfer Tabelle entwickelt. In dieser Tabelle sind zu Fragen der Unterhaltshöhe geregelt, aber eben auch die Höhe des dem Unterhaltsschuldners zustehenden Selbstbehalts. Dieser beläuft sich aktuell, je nach Fallgruppe, auf rund 1.000 Euro. Soviel Geld, so meinen die Familiengerichte, muss einem Schuldner von Unterhalt also mindestens im Monat zum Leben verbleiben.
Fritz Kuhn
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