Recht

Werbung per Fax und E-Mail ist verboten


Es vergeht kaum ein Tag, an dem man nicht per Fax oder E-Mail irgendwelche völlig unerwünschte Reklame erhält. Was offenbar noch zu wenig verbreitet ist, scheint die Tatsache zu sein, dass solche Werbung schlicht unzulässig und wettbewerbswidrig ist.

Gemäß § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, unzulässig. Gemäß § 7 UWG handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG,  wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt. Eine unzumutbare Belästigung ist nach dieser Vorschrift insbesondere anzunehmen bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt.

Unabhängig von dem Wettbewerbsverstoß sieht die höchstrichterliche Rechtsprechung diese Art der Werbung auch als unzulässigen Eingriff in den ausgeübten Gewerbebetrieb, so dass jeder Gewerbetreibende, wenn er mit solchem Spam (Werbemüll) überzogen wird, den Werbenden abmahnen und ggf. eine einstweilige Verfügung gegen ihn erwirken kann.

In eigenen Fällen und in Fällen für Mandanten ist es meinem Büro diverse Male gelungen, solche einstweiligen Verfügungen durchzusetzen.

In der Praxis erweist es sich zwar als schwierig, an Absender aus dem Ausland heranzukommen, aber schon die Abnahme des Spam aus Deutschland wirkt angenehm entlastend.

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